18
21. Thurn's practiſche Schule für den Volksgeſang,
22. Deſſen Leitfaden beim Unterricht in der Theorie der Muſik,
23. Lucas' und Medicus' Lehre vom Obſtbau.
Hinreichende Hefte von Concept⸗ und Schreibpapier in blauer Decke, Federmeſſer, Federn, Bleiſtifte, Zirkel, Reißfeder, Zeichenbrett, Gummielaſtikum.
Wer nicht bereits im Beſitz der vorſtehend verzeichneten Bücher iſt, thut wohl, wenn er ſich dieſelben bei ſeiner Hierherkunft in den hieſigen Buchhandlungen kauft, in welchen ſie ſtets eingebunden und in neueſter Auflage vorräthig ſind.
f. Muſikaliſche Inſtrumente.
Eine Violine nebſt hölzerner Kapſel.
g. Mobilien.
Einen Koffer oder eine Kiſte zum Transport der Effecten und zur Aufbewahrung der ſchmutzigen Wäſche, und zwar der Raumerſparniß wegen nicht größer, als nöthig. Uebergroße Kiſten oder ſogenannte Laden werden ernſtlich verbeten, weil zu deren Aufbewahrung kein Platz im Seminar vorhanden iſt.
h. Verſchiedenes. Ein Taſchenmeſſer, eine Scheere, Nadeln, Knöpfe und Zwirn.
II. Ueber alle vorſtehend genannten Gegenſtände hat der Seminariſt ein genaues Ver⸗ zeichniß aufzuſtellen, ſowie ihm auch empfohlen wird, ein Tagebuch über ſeine Einnahmen und Ausgaben zu führen. Beides muß den Seminarlehrern auf Verlangen jederzeit vor⸗ gelegt werden.
III. Kaffeemaſchinen, ſowie Rauch⸗ und Schnupf⸗Utenſilien werden im Seminar nicht geduldet und wo ſie gefunden werden, zum Beſten der Reparaturkaſſe confiscirt.
IV. Lebensmittel brauchen nicht mitgebracht oder nachgeſendet zu werden, da Frühſtück, Mittags⸗ und Abendeſſen im Koſthauſe zu feſtgeſetzten Preiſen verabreicht werden, Brod und Obſt für die Zwiſchenmahlzeiten im Seminar käuflich zu haben, Aufbewahrungsräume für ſonſtige Victualien aber nicht vorhanden ſind.
V. Beim Eintritt hat jeder Seminariſt 30 fl. unverzinsliche Caution an die Koſtkaſſe zu bezahlen, auf welche bei ſeinem Austritt ſowohl bezüglich rückſtändigen Koſtgeldes, als auch ſonſtiger Schulden mit ihm abgerechnet wird.—
VI. Jeder im Seminar wohnende Zögling hat zu Anfang eines jeden Unterrichtshalb⸗ jahres an den Koſtrechner 30 kr. Trinkgeld für die Pedellen zu bezahlen, wofür letztere alle von ihnen verlangten ordnungsmäßigen Dienſtleiſtungen ohne jede weitere Vergütung zu be⸗ ſorgen haben. Die Verabreichung weiterer Trinkgelder an die Pedellen iſt bei Strafe verboten.
VII. Alles Schuldenmachen während der Seminarzeit iſt unterſagt. Die im Laufe jedes Unterrichtshalbjahres erwachſenen und durch öffentliche Aufforderung eingezogenen Rechnungen müſſen 14 Tage nach Beginn des folgenden Halbjahres bezahlt ſein, widrigenfalls Beſtrafung und unter Umſtänden ſelbſt Ausſchließung aus der Anſtalt erfolgt. Die Zulaſſung zu der am Ende des Seminaraufenthaltes eintretenden Entlaſſungs⸗Prüfung erfolgt nur dann, wenn zuvor eine Beſcheinigung des Koſtrechners und der inſpicirenden Lehrer beigebracht iſt, daß alle angemeldeten Schulden bezahlt ſind.
VIII. Die neu eintretenden Zöglinge werden ermahnt, keinerlei Anſchaffungen von über das vorſtehende Verzeichniß hinausgehenden Büchern und ſonſtigen Effecten vorzunehmen, ohne zuvor den Rath der Lehrer empfangen oder eingeholt zu haben. Käufe und Verkäufe unter den Seminariſten ohne Vorwiſſen und Genehmigung der Lehrer ſind ungültig.
IX. Beſuche im Seminar von Seiten der Eltern, Verwandten und Bekannten der Zöglinge ſind, dringende Veranlaſſungen ausgenommen, unnöthig und werden ernſtlichſt ver⸗ beten, weil daraus vielfache Störungen für den Unterricht und die Ordnung der Anſtalt entſtehen. Umgekehrt wird den Zöglingen nur in beſonderen Fällen und gegen Vorzeigung einer ſchriftlichen Aufforderung der Eltern oder Vormünder geſtattet, außer den geſetzlichen Ferien die Heimath zu beſuchen.


