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D. Verfügungen und Mitteilungen der Behörden.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium und das Kuratorium der Anstalt haben folgende Ver- fügungen erlassen, beziehungsweise mitgeteilt.
17. März 1881. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium erwartet, dass das amtliche Central- blatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preussen von allen höheren Unterrichtsanstalten gehalten werde und im Lehrerkollegium cirkuliere.
9. Mai 188I. Königliches Provinzial-Schulkollegium teilt mit, dass zur Erleichterung von Aus- flügen seitens der Schüler unter Aufsicht von Lehrern Fahrpreis-Ermässigungen von 50% unter gewissen Bedingungen gewährt werden.
16. Mai 1881. Königliches Provinzial-Schulkollegium teilt eine Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 9. Mai 1881 mit, derzufolge die- jenigen, welche um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst nachsuchen, ausser dem Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung ein davon getrenntes Unbescholtenheitszeugnis vorzulegen haben.
24. Mai 1881. Königliches Provinzial-Schulkollegium teilt eine Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 17. Mai 1881 mit, derzufolge auch diejenigen Lehrer, welche vor ihrer etatsmässigen Anstellung sich verheiratet haben, gehalten sind, nachträglich der Allgemeinen Witwen-Verpflegungsanstalt beizutreten.
30. Juni 18SI. Das Kuratorium der Anstalt teilt einen Beschluss der städtischen Behörden mit, dass dieselben im Anschluss an frühere Beschlüsse sich damit einverstanden erklärt haben, dass die Elementarlehrer an der Realschule I. und II. Ordnung von Zahlung der Gemeindeumlagen be- freit pleiben.
15. Juli 1881. Königliches Provinzial-Schulkollegium teilt eine Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten mit, betreffend das Verbleiben der Ele- mentarlehrer in den Witwenkassen in den Fällen, in welchen sie zu anderen Stellungen im Lehrer- stande berufen werden.
27. August 1881. Das Kuratorium verfügt, dass die in dem Erlass vom 15. März c. des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten aufgestellten Grundsätze bezig- lich der Zahlung von Gehältern bei Versetzungen von Lehrern an höheren Unterrichtsanstalten sowie die Bestimmungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums, ausgesprochen in der Verfügung vom
15. Juli 1881, in Zukunft auch für die Realschule I. Ordnung Anwendung finden werden.
30. September 1881. Königliches Provinzial- Schulkollegium teilt eine Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 20. Sept. 1881 mit, der- zufolge Schülern, welche von einer höheren Lehranstalt verwiesen worden sind, die Immatrikulation in demselben Halbjahr nicht zu gestatten ist; wenn ferner die Verweisung von einer höheren Lehr- anstalt eines Universitätsorts erfolgt ist, so sind die betreffenden Schüler an dieser Universität zur
Immatrikulation überhaupt nicht zuzulassen..


