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Für die Militärbeamten und die Perſonen des Soldatenſtandes trägt das Reich die Unterſtützungspflicht bei Unfällen.
Gliederung:
Der Unfallverſicherung unterliegen:
A. 1) Alle Betriebe, in denen elementare Kräfte zur Verwendung
kommen, namentlich Dampfkraft und ESlektrizität.
2) Die verſchiedenen Arten des Baugewerbes z. B. Zimmerer, Dachdecker, Weißbinder, Bauſchreiner, Glaſer, Spengler uſw.
5) Die handwerksmäßigen Betriebe, wenn ſie einen Motor verwenden oder mehr als 10 Rrbeiter dauernd beſchäftigen.
4) Die land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Betriebe.
5) Militärbeamte und Perſonen des Soldatenſtandes; für dieſe trägt nicht eine Berufsgenoſſenſchaft, ſondern das Reich die Sorge.
B. In allen dieſen Betrieben ſind alle Arbeiter, ob dauernd oder vorübergehend, gegen Lohn oder ohne Lohn beſchäftigt zu verſichern; desgleichen die Betriebsbeamten, Aufſeher, Werkmeiſter, Techniker, die nicht mehr als 3000 Mark Gehalt beziehen.
C. Auf Betriebsbeamte mit mehr als 3000 Mark, auf Unter⸗ nehmer unter 35000 Mark Einkommen, oder die nicht regel⸗ mäßig mehr als 2 Rrbeiter gegen Lohn beſchäftigen, kann die Verſicherung ausgedehnt werden durch Statut der Berufs⸗ genoſſenſchaft oder durch freiwilligen Beitritt.
41. Weſen der Alters- und Inualidenverſicherung.
„Einſam machen Not und Alter“ heißt's an irgend einer Stelle von Fr. W. Webers Dreizehnlinden. Vor der Verlaſſenheit und Not des Alters fürchten ſich die armen Leute am meiſten; chriſtliche Nächſten⸗ liebe hat ſich von jeher der Altersſchwachen angenommen und ihnen in Invalidenhäuſern eine Zufluchtsſtätte gewährt; über einem ſolchen in einer thüringiſchen Stadt(Altenburg, S.⸗A.) ſteht das tröſtende Wort Gottes durch den Mund des Propheten Jeſaias, das mich immer er⸗ griffen hat, ſo oft ich es las:
Ich will euch tragen bis ins Alter.


