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würde ſie ſich um Aufklärung an den Miniſter wenden. Damit der Miniſter weiß, welche Amtshandlungen der Landesfürſt vollzieht, fügt er ihnen ſeine Unterſchrift bei.)
Man nennt das Gegenzeichnung.
Uann man den Großherzog auch ſprechend(Audienzen, Smpfang der Miniſter zum Vortrag).
Neulich, an Großherzogs Geburtstag erhielt der hieſige Forſtwart den Titel Förſter, der Berr Prof. Müller den Philippsorden; welches Recht des Landesfürſten d
Es iſt jemand zum Tode verurteilt worden; von wem muß das Todesurteil beſtätigt werdend?d Welches Recht ſteht dem Landesfürſten zud Weiß einer etwas über die militäriſchen Rechte unſeres Landes— herrnd Nach der Reichsverfaſſung iſt der Landesfürſt Führer, Chef, Kontingentsherr der Landestruppen; er hat die Rechte eines komman⸗ dierenden Generals über die in ſeinem Land garniſonierenden oder dort— hin kommandierten Truppen. Das Recht der Ernennung der Offiziere hat er in einem Militärvertrag(Konvention) mit Preußen an den MKaiſer übertragen.
Jeder Beamte wird beſoldet, erhält auch der Landesherr vom Lande eine Art Beſoldungd(Sivilliſte; in Heſſen auf 1265000 Mark beim Regierungsantritt des HGHroßherzogs Ernſt Ludwig feſtgeſetzt). Unterſchied zwiſchen perſönlichem Sigentum und Staatseigentum.
Sprachlich: Fremdwörter: Souveränität= Landeshoheit, Berrſcher⸗ hoheit, Konvention=Dereinbarung, Verſtändigung, Uebereinkunft; Kon⸗ tingent= Landestruppenteil.
Audienz= Empfang; Audienzen erteilen= empfangen, anhören, Beſuch entgegennehmen, hören; Sanktion= Genehmigung, Anerkennung, Beſtätigung. Neuer Begriff: Gegenzeichnung= Verantwortung über⸗ nehmen.
Gliederung.
Anknüpfung: An den Geburts- oder Namenstag des Landesherrn. Darlegung: 1. Recht, die Beamten zu ernennen. 2. Beſtätigung und Veröffentlichung der Geſetze. 5. Unverantwortlichkeit des Landesherrn, Verantwortlichkeit des Miniſters. *) Ich weiß, daß dieſe Auffaſſung juriſtiſch ſtrittig iſt; Küchler, das Verfaſſungs⸗ und Ver⸗
waltungsrecht des Großherzogtums Heſſen, I. Band S. 136 Anmerkung 2. Sie deckt ſich aber mit dem im Beich geltenden Recht und läßt ſich demn Schüler leicht klar machen.


