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Kirche feierlich confirmirt werden. Über die gemeinſchaftliche Abendmahlsfeier der evangeliſchen Schüler des Gymnaſiums ſ. Chronik Nr. 13.
Von den im Laufe des Schuljahres von Kurfürſtlichem Miniſterium erlaſſenen Verfügungen wird nach— ſtehender Beſchluß vom 7. September 1857, durch welchen zur Vollzugsvorſchrift für die Maturitäts— prüfungen vom 7. Auguſt 1844 abändernde Beſtimmungen ertheilt werden, als zur Bekanntmachung in weiteren Kreiſen geeignet, hier mitgetheilt:
„Zum§ 1. Bedingung der Zulaſſung zur Prüfung.
Abſatz 1 erhält folgende Faſſung: Zur Prüfung der Reife ſind nur Schüler der Ober⸗Prima und
zwar in den letzten 3 Monaten des vierten Semeſters ihres Aufenthaltes in der Prima zuzulaſſen. Zum§ 7. Prüfungs⸗Behörden.
Für Abſatz 1 tritt folgende Beſtimmung ein: Die Prüfung liegt denjenigen ordentlichen Lehrern und Hülfslehrern ob, welche den Unterricht in den betreffenden Gegenſtänden in Prima ertheilen. Die übrigen ordentlichen Lehrer und Hülfslehrer haben der Prüfung beizuwohnen, und im Falle einer oder mehrere der zur Vornahme der Prüfung zunächſt verpflichteten Lehrer verhindert wären, dieſe zu vertreten.
Zum§ 8. Schriftliche Prüfung.
Die unter 5 aufgeführte„Beantwortung einiger geſchichtlichen Fragen“ fällt aus. Dagegen iſt der deutſche und der lateiniſche Aufſatz vorzugsweiſe aus dem innerhalb des Schulzieles liegenden geſchichtlichen Stoffe zu entnehmen, um in dieſer Weiſe zugleich zur Prüfung der Kenntniſſe in der Geſchichte zu dienen.
Zum§ 9. Mündliche Prüfung.
Für diejenigen Abiturienten, welche dem betreffenden Gymnaſium ſelbſt während des letzten Jahres angehört haben(§ 2, Abſatz 1 der Vollzugsvorſchrift), tritt eine mündliche Prüfung nur für das Lateiniſche, das Griechiſche, das Deutſche, die Mathematik und die Geſchichte ein. Für die hiernach aus— fallenden Gegenſtände(Religionslehre, Phyſik und franzöſiſche Sprache) werden diejenigen Noten angenom⸗ men, welche als das Geſammt⸗Ergebniß der in dem letzten Jahre an den Tag getretenen Fortſchritte und Kenntniſſe auftreten.
Zum§ 13. Abfaſſung der Zeugniſſe.
Die Feſtſtellung der Prüfungsnoten im Einzelnen wie die Erklärung der Reife erfolgt durch Be⸗ ſchluß des Collegiums der ordentlichen Lehrer und der Hülfslehrer, auf Vortrag der einzelnen zur Prüfung verwendeten Lehrer. Bei Stimmengleichheit gibt der Director den Ausſchlag. Die Zeugniſſe werden von ſämmtlichen Lehrern, welche an der gedachten Abſtimmung theilgenommen haben, unterſchrieben.
In den Maturitäts⸗Zeugniſſen fällt die Angabe der Fähigkeit aus. Die Vollzugsvorſchrift vom 7. Auguſt 1844 bleibt, ſoweit ſie nicht durch obige Beſtimmungen abgeändert wird, nach wie vor in Kraft.“


