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Lothar erhielt:) Italien, so weit die Herrschaft der Franken sich damals über dieses Land ausdehnte, mithin Ligurien, Laugobardien, das Gebiet von Trient, Friaul und Histrien, kurz ganz Oberitalien von den Meeralpen bis zu den karnischen Alpen; ferner Tuscien, das ehemalige Exarchat, die Pentapolis, sowie die Gebiete von Rom und Spoleto. Im Süden wurde also seine italische Herrschaft begränzt durch das langobardische Herzogthum Benevent, welches den gröfsten Theil der zum jetzigen Rönigreiche Neapel gesörigen Gebiete umfasste, aber bald durch den Verlust von Capua und Salerno, welche sich zu selbstständigen Fürstenthümern erhoben, bedeutend geschwächt wurde; die Oströmer besafsen damals in Unteritalien nur Calabrien und einen Theil der Westküste mit den Städten Terracina, Gaeta, Neapel und Amalfi; neben ihnen suchten die Araber, welche sich seit 327 auf Sicilien festgesetzt hatten, auch in Unteritalien ihre IHerrschaft immer mehr aus- zudehnen.— Den zweiten IHIauptbestandtheil des Lothar'n zuerkannten Reiches bildete ein grofses Gebiet,
Welches, auf beiden Seiten von den Reichen Ludwig's und Rarl's eingeschlossen, im Süden das mit-
telländische Meer, im Norden die Nordsee berührte, westlich von der Schelde, Mass, Saone und Rhone, östlich von dem Rheine nnd den Alpen begränzt wurde. Diese westliche und östliche Gränze des genannten Reiches ist jedoch nur theilweise genau; denn es enthielt auch östlich vom Rheine einige Gebiete, namentlich Friesland, ²) während westlich vom Rheine die Städte Mainz, Worms und Speier mit ihren Gebieten dem Reiche Ludwig's zugewiesen wurden; westlich aber von den ge- nannten vier Flüssen erhielt Lothar ebenfalls ansehnliche Gebiete, namentlich auf dem rechten Ufer des Rhoneflusses die Grafschaften Lyon, Viviers und Usez.*)— Es ist schwer, die Gränzlinie dieses aweiten Hauptbestandtheiles des lotharischen Reiches, da dieselbe nicht überall durch Gebirge und Flüsse gebildet wird, mit Genanigkeit anzugeben.*) Im Westen begann die Gränzlinie bei der Mäüändung der Schelde, folgte dem Laufe dieses Flusses, welcher Brabant von dem zu Rarl's Reiche
Doch lassen sich diese Nachrichten noch ergänzen aus den Angaben über die spätern Reichstheilungen unter Lothar's und Ludwig's Söhnen, indem man nätürlich von den Reichstheilen, welche die Söhne erhielten, auf die den
Vätern durch den Vertrag von Verdun zuerkannten Besitzungen zurückschlielsen kann. Besonders wichtig zur Ergän-
zung jener Nachrichten ist endlich die Stelle über die Theilung Lothringens bei Hincm. Rem. a. 870 Pertz I, 488 u. 489. 1) Die Belege zu den folgenden Angaben finden sich gröſstentheils in den von mir S. 97 Anm. Langeführten Stellen, auf welche ich daher, um Wiederholungen zu vermeiden, verweise. In v. Spruner's hist. geogr. Atlas Lief. 1, Abth. 1, Blatt 4 sind die Gränzen der drei Reiche mit grolser Genauigkeit angegeben. Unrichtig ist nur, dass der Verf. den Comitatus Uceciensis pis an's Meer fortlaufen lässt, mithin Lothar's Reich von dem Gaue von Lyon au über das ganze rechte Ufer der Rhone bis zu ihrer Mündung ausdehnt.— 2) Dass auch Priesland Lothar'n zugetheilt wurde, wird zwar in keiner der von mir S. 97 Anm. 2 angeführten
. Belegstelle gesagt(auch von Luden ist es übersehen worden); doch ergiht es sich daraus, dass Lothar jenes Land
im Jahre 855 seinem gleichnamigen Sohne abtrat, um dasselbe gegen künftige Einfälle der Normannen zu schützen. S. Prud. Trec. a. 855 Pertz I, 449: Lotharius totam Fresiam filio suo Lothario donat. Durch den im Jahre 870 zwischen Karl und Ludwig abgeschlossenen Vertrag(gewöhnlich der Vertrag zu Mersen genannt) kam der gröfste Theil Frieslands an Deutschland. S. Hincmari Rem. Ann. ad a. 870 Pertz I, 489:(Hludowicus accepit) de Frisia duas partes de regno quod Lotharius habuit.— Auch durch die Wormser Reichstheilung vom J. 839 hatte Lothar bereits Friesland erhalten(Prud. Trec. a. 839 Pertz I, 435).
3) Pagus Lugdunensis, Vivariensis, Ucetiensis..— 2
4) Am besten ist dies, wie wir scheint, von Müller geschehen, der in dem mehrerwähnten Werke sich überhanpt sehr grolse Verdienste um die Bestimmung der Territorialverhältnisse des Mittelalters erworben hat. An der von dem Verf. Bd. 3 S. 131 u. 132 gegebenen Gränzbestimmung habe ich nur auszusetzen, dass er das ganze rechte Rhein- ufer von der Waal bis zur Einmündung der Nahe zu Lothar's Reiche schlägt, dass er die Gränzlinie von Lothar's Reiche gegen Karl's Reich nur bis zuùr Einmündung der Lys in die Schelde, also nur bis Gent ausdehnt und dieselbe von hier der Lys folgen lässt, anstatt sie an der Schelde weiter hinaufzuführen; dass er endlich die Maas von der Gegend um Sedan an bis zu fhrer Quelle und weiter gegen Süden die Saone bis zu ihrer Einmündung in die Rhone als Gränze annimmt. Auch dürfte es der Verf. schwerlich rechtfertigen können, dass er die Gränz- nie nur Piaſenr Drau ausdehnt und dieselbe nicht die karnischen Alpen hinab über die Quellen der Sau bis zuni
Heere fortführt.—


