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strikte beobachtet werden. Es genügt seiner Ansicht nach, wenn der Müller in derselben Woche, in der er die Frucht abholt, das Mehl liefert; damit kann man zufrieden sein, allerhöchstens aber befehlen, daß das Mehl innerhalb 4 Tagen geliefert wird. 7. Wenn der Entwurf der neuen Müller- ordnung forderte, die neuen Müllerknechte sollten alsogleich nach der Annahme zu dem Vicedominus geführt werden, damit er sie eidlich verpflichte, so bemerkt Rokoch, die Vereidigung geschehe zweckmäßiger alle Vierteljahr als täglich; außerdem würden in diesem Falle die Müllerknechte eher in ihren Stellungen verbleiben. 8. Der Entwurf der neuen Müllerordnung schlug vor, daß die Müllerknechte für jedes Malter Frucht wenigstens 1 Kreuzer erhalten sollten. Rokoch ist der Meinung, man möge ihnen statt des 1 Kreu- zers 2 Kreuzer oder 6 Pfennige von dem Malter zahlen; dafür sind sie dann verpflichtet, die Frucht an die Wage zu schaffen, sie und das Mehl zu wiegen und das mit einem Wiegzettel zu bescheinigen; sie erhalten den Lohn aber erst, wenn sie den Wiegzettel bringen, andernfalls bleibt es ledig- lich bei dem Molter. 9. Der Entwurf der neuen Müllerord- nung schlug vor, die Bierbrauer sollten sich eine Anzahl Säcke halten, die oben und unten mit dem kurfürstlichen Wappen versehen würden; auf diese Weise wäre nur ein- maliges Wiegen der Säcke nötig und eine übermäßige Be- lastung der Säcke unmöglich. In denselben Gedanken bewegt sich Rokochs Vorschlag. Auch er meint, die Bierbrauer sollten sich besondere Säcke anschaffen, dieselben an den Nähten und mit 2 Buchstaben von dem Namen des Be- sitzers kennzeichnen und eichen lassen. Das Eichzeichen soll dann so oft als nötigs auf der Rente Lahneck erneuert werden; dieser muß auch schriftlich angegeben werden, wieviel Ellen Zwilch ein solcher Sack erfordert, damit sie es für künftige Fälle weiß; denn jetzt werden 500 Pfund Malz den Brauern für ein Fuder Bier bewilligt. Wenn diese Ratschläge durchgeführt werden, so fällt nach Rokochs Ansicht das beschwerliche Wiegen und Ab- und Zutragen des Malzes und manche andere Gefahr weg. Die Geist- lichen und die befreiten Bürger könnten wie üblich das gemeine Malter beibehalten, nach dem ja auch die Gebühr entrichtet wird.
Nachdem Rokoch in dieser Weise auf die 9 Punkte des Entwurfes der neuen Müllerordnung eingegangen ist, fügt er eine Reihe Bemerkungen an, in denen er das Verhältnis der Müller zur kurfürstlichen Rente erörtert. Er sagt: So wenig wie andere Zünfte, sind die Müller der Rente untergeordnet;


