Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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werde¹), weiterhin die Judenordnung einzusehen ²), die Schröter, Mütter und Karcher vorzubescheiden ³) und jeden einzeln darüber zu vernehmen, ob er sich der für sie geltenden kurfürstlichen Verordnung anbequemen wolle oder nicht, um im letzteren Falle die Betreffenden aus der Stadt zu weisen, endlich die Rentenbücher darauf zu prüfen, ob die Renten- beamten für das, was nicht zu ihrem Hausbedarf gehörte, die Gebühren bezahlten.¹) Auch beabsichtigte der Hofrat, eine Untersuchung darüber einzuleiten), inwieweit der Artikel 34 beobachtet werde. An einen anderen Artikel, den 35., knüpfte) er die Frage, wie es zu halten sei, wenn ein Ceistlicher Wein, den er in Hochheim oder Laubenheim wachsen habe, nicht verbrauche, sondern verkaufe und für den Hausbedarf geringeren ankaufe.

Zu Artikel 25 machte der Hofrat u. a. die Bemerkung ¹) »Kkünfftig davon zu reden, wie es mit den Vicarijs zu halten, was sie über ihren prebendalwein einführen und ver- kauffen«, Welche Beratung er damit meinte, ist nicht fest- zustellen. Jedenfalls besprach der Hofrat nach seiner ersten Tagung nochmals einzelne Artikel. Das zeigen die Rand- bemerkungen, die Fragen beantworten⁸), welche bei der ersten Tagung gestellt wurden, und neue aufwerfen) oder Beschlüsse ¹⁰⁹) des Hofrates enthalten.

Der offiziellen ersten Tagung ließ der Hofrat am 5. Ok- tober*¹¹) 1674 die zweite folgen. In ihr wurde, wie es gleich zu Beginn des Protokolles heißt ¹²), Rokoch mündlich über die Rentenordnung vernommen. Leider wird aber in der Niederschrift zu den einzelnen Artikeln nicht zwischen den Aussagen Rokochs und den Meinungsäußerungen des Hofrates geschieden. Infolgedessen läßt sich nicht bei allen Auf- zeichnungen zweifellos feststellen, auf wen sie zurückgehen.

Alle Antworten auf Fragen, die der Hofrat bei seiner ersten Tagung aufwarf, sind als Aussagen Rokochs anzusehen;

1) S. 242 Z. 11 bei Art. 54. 2) S. 248 Z. 8 bei Art. 58. 3) S. 245. Z. 16 bei Art. 56 4) S. 222 Z. 15 v. u. bei Art. 71 a.

5)»soll undersucht und von den renthen dienern fleißig daruber kehalten werden«. S. 211 Z. 6 ist dieser Satz unrichtig angegeben.

6) S. 212 Z. 16 v. u.; in die obige Frage ist die Z. 16 13 ange- gebene umzuändern.

7) S. 197 2. 90 v. u. 8) Art. 26(S. 100 Z. 2).

9) Art. 36(S. 215 Z. 14 v. u.), 70(S. 263 Z. 14 v. u.), 72(S. 269 Z. 8).

10) Art. 24(S. 195 Anm. 1; daselbst ist fälschlich die Notiz- 26. Julij 1673 mit der RNandbemerkung zusammengedruckt, obwohl beide in dem Protokoll deutlich voneinander geschieden sind); dieselbe Bemerkung wurde bei der zweiten Tagung des Hlofrates gemacht (Vergl. S. 192 Anm. 1); 35(S. 212 Z. 12 v. u.).

11) S. 166 Z. 10. 12) Ebenda.