Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 3. Teil
Entstehung
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keine uhrsach gehabt, sondern unserer Seithß viel lieber gesehen, daß die Früchten verkaufft und gelt darfür den underthanen alßs auch frembde zufuhr zukommen, bey teuerer Zeit aber würdt der Articul wohl observirt.«

Bei seiner ersten Sitzung war der Hofrat der Ansicht, der Artikel, der einem Krämer nur einen Sack Frucht auf dem Wochenmarkt zu kaufen erlaubte, solle ohne Distinktion gehalten werden; das will wohl besagen, daß diese Einschränkung auf alle Käufer, also auch auf die Wirte auszudehnen sei, denen 1601 eingeräumt wurde, 45 Säcke auf dem Wochenmarkt zu kaufen. Des weiteren gab der Hofrat die Anregung, ob nicht der Kurfürst in Mainz ein Fruchtmagazin einrichten wolle, »damit die Zufuhr nicht gestockt werde«.

Bei seiner zweiten Tagung nahm der Hofrat einen wesentlich anderen Standpunkt ein. Er erklärte, der 10. und 11. Artikel seien dahin zu erläutern, daß den Juden der Vorkauf verboten, den Bürgern aber gestattet werde, zu kaufen, was sie wollten; denn es bestehe ein starker Unterschied zwischen den früheren und jetzigen Zeiten, indem nunmehr»bey der staffel die früchten gesucht würden«, während dieselbe(die Stapelgerechtigkeit) in der voraus- gehenden Zeit nicht so in Übung gewesen sei.

Dementsprechend fehlt der Artikel 11 in der neuen Rentenordnung. Dagegen erscheint auf Grund der Anregung, welche der Hofrat bei der zweiten Sitzung gab, folgender Abschnitt»Von der Juden Handlung«:

Es sind Klagen darüber laut geworden, daß die Juden in Mainz zum Nachteil der Bürgerschaft mit Wein und Früchten handeln. Kurfürst Johann Philipp, der Vorgängen Lothar Friedrichs, hat nun unter dem 8. Dezember 1662 den Juden den Wein- und Fruchthandel verboten und nur für den Fall erlaubt, daß sie Wein und Früchte an Stelle von unwucher- lichen Schulden annehmen. Bei dieser Verordnung bleibt es, und Wein sowie Früchte, die dem zuwider von Juden er- handelt werden, sollen als verfallen konfizziert wverden. Dem- gemäß haben sich Rentmeister und Rentendiener zu verhalten.

Artikel 12. Einfuhr von Benefizialfrüchten.

Die Klerisei und Geistlichkeit durften von alters her alle Früchte, die von ihren geistlichen Benefizien herrührten, frei in die Stadt Mainz einführen; so soll es auch in Zukunft bleiben. Doch ist die Geistlichkeit verpflichtet, an den Stadtpforten Zettel abzuliefern, welche ihre Handschrift und