Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 2. Teil
Entstehung
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und andere Feier-wahren alda einzuladen und aus Franckfort bis Cöllen befrachten thun, welches lhro Churf. Gn. Zöllen zu Höchst und Mayntz merklig schädtlig wie nit weniger hiessigen Factoren, sondern wie vor alters 14 tag vor und 14 tag nach der Franckforter Messe einige nachhen und schiff seindt passirt worden, wie solches genuchtsamb beweiss- lich, auserhalb diessen termin keiner sich verkühnen dörffen.

5. Das den Judden nit mögte zugelassen werden, ihn allen wahren zu handeln oder einige Commissiones zu verwalten, viel weniger offen Kräme zu halten, welches vor 60 Jahr nihmals gewesen.

6. Das die alte Ordnung ihm Kauffhaus mögte observirt werden, wie oben gemeldet, damit(es?) bey einer bestendige ordnung und Roll verpleiben könte.

7. Das seithero versaumnus, daß H. Renthenschreiber noch nur bis dato keine Eydt gethan, so wol vor factoren als kauffleuthen dadurch höchster schaden in dero gefellen entstedt und große Confusion.

8. In sonderheitt Witt, welcher 5 Jahr freyheit bis dato gehabt, nunmehr die zeitt vorüber sich underfangen wollen mit Elssen in Compagnie zu begeben, da doch vorhin ihm inhibirt worden, keine Commissiones zu verwalten, nur allein. seine propre affairen in Consideration, da er Witt der Religion und grösten zuefelle von sein mitverwandten zu erwarten.

9. Das die Mehlhendler von Cöllen, welche ein halb Jahr, ja lenger hier in privatheusser sich auffhalten und vor und nach den besten kauff erlauffen, mit in die Contribution mögten gezogen werden.

10. Das die Cranen mögten wohl versehen werden, in sonderheitt der Cran am Rothenthurm, da nur einfachtige bort, da bey Nacht grosser Diebstall an liegende guettern geschehen kan, auch die Cranenschoppen ihn etwas weiters zu extendiren, insonderheitt am Obersten und zweiten Cranen.

11. Das die Lehener an beyden Cranen mögten verbessert werden, bisweilen gar verfault sein, das weder die wein oder andere Kauffmansguetter darauff zu legen, wie dan schon offtermahls klagen kommen aus Engellandt, Zeelandt und Hollandt, ihre hanff und hanfffesser merkligen schade hir er- litten hetten und solches uns Mayntzer factorn allein imputiren.

12. Das der Cranenschreiber und Cranenknechte mõögten ermahnet werden, mit grösten fleis die gueter aus- und einzusetzen und kein vorzug zu halten darinen, wie mit den H. Renthenschreiber seine gueter geschehen und andere da- durch hinderstehen müssen, sondern in gleigheit darinen zu halten wie vor Alters gewesen, den kein Renthschreiber