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Beilage III.
Zur Geschichte der Häuser zum Spiegel und zum Marienberg.(Vergl. S. 18—21.)
Nach dem Tode Emund Rokochs wurden seine beiden Wohnhäuser in der Weise unter seine Söhne verteilt, dass Franz Philipp, der Kantor von Liebfrau, den Spiegel und Johann Emund den Marienberg erhielt. Beide besassen ihren Erbteil noch im Jahre 1699. Damals hatte sich der Stadtrat mit einem Gesuche der Brüder Franz Philipp und Johann Edmund Rokoch zu befassen. Der betreffende Eintragt) in den Vicedominatsakten lautet:
Demnach f. Frantz Philips Rockoch Cantor ad Gradus und H. Johann Emundt Rockoch Statthaths Verwandter in Maintz dem dasigen Löblichen VitzdhomAmbt und Statthath vorgestellt, was massen ihre beede zum grossen Spiegel und Marienberg genante Wohnbehaussungen alhier zeitwehrenden letztern Kriegs ab Ao 1688 den 19. Octobris bis ultimo Maij 1698 bestendig mit hohen Generalspersonen belegt und eingenohmen immittels hin und wieder wie es der würckliche augenschein zeige, sehr beschädigt worden, zu deren repara— tion sowohl als auch fegung deren S. V. angefülten profayen merckliche Summen gelts erfordert würden, dannenhero be— gehrt entweder oberwehnte ihre beschädigte häusser in vorigen standt zu stellen oder aber darfür erkleckliche billigmessige compensation ihnen wiederfahren zu lassen und dan des Herrn Vitzdhomben freih. Gnaden und Statthath selbsten erkant, dass obgedachte beede f. Hl. Rockochen so grossen Last und schaden vor gemeine Statt zu tragen nicht schuldig, sondern recht und pillig seye, dass ihnen wegen ihrer occupirter häusser wenigstens ein Leidentlicher Hausszinss bey- und nachgetragen werde. Also hat man uff ordre vorhochgedachter Seiner Freyh. Gnaden von seithen des Statthaths mit mehrgem. H. H. Rockochen dahin transigirt und sich beederseits über— haupt gütlich verglichen, dass Erstlich alle deren H. H. Rockochen rückstendige schatzungsgelter von ihren hiesigen häussern und gütern bis ad Am 1690 inclusive abgeschrieben und getödet. So dann zweytens ihnen vom Billeten Ambt 800 fl. baares gelts bezahlt und erstattet werden, hingegen beede
1) V. D. A. 1695— 1700. S. 556 f. Sitzung vom 19. Mai 16009.


