Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 1. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

35

Montags den 14. Mertz anno 1665 seind bey H. Vice- dombs gnaden uf begeren im Ampthauss erschienen¹) H. Renthmeister Rokoch, H. Gewaltsbott Hl. H. Mensshengen und Heher umb allerhand noturfften wegen gemeiner Stadt sich zu underreden und zwar:.

1) weilen von der Churf. Camer dass Collnische Saltz alhier verbotten und hingegen dass orber eingeführt werden wolte, da es doch weit geringer alss dass andere desswegen per Memoriale bey der Stadthalterey einzukommen.

2) solte mit erstem wegen dess schweren und Silber gewichts weiter abgered und verordnet werden, under dessen solte

3) Glockengießer mit schwerem gewicht Einnehmen und mit silbergewicht, wass kleine sachen, ausswiegen.

4) Dörrfischer sollten ihr gewässerte wahren mit schwer gewicht verkaufen, auch macht haben, Dörrspeckh und schumkhen feyl zu haben, iedoch in absonderlichen darzu verordneten Krähmen und dass Sie alles alhie zu Meintz einkaufen.

5) FettKrämer so mit Dörrfischen gewässert handeln, sollen wegen ihres habenden Silbergewichts dasselbe nicht in ihren läden bey andern wahren sondern in absonderlichen ahm Stifft ad gradus darzu erbaweten Krähmen feyl haben und dass schwere gewicht darzu gebrauchen.

6) FettKrämer sollen die von Holtz gemachte öhlmass abschaffen und selbe von Zinn, Kupfer oder blech, iedoch starckh genug machen lasen und prauchen.

7) Juden sollen 2 Waghen von der herrschaft, wegen ihnen erlaubten vierwochigen schlachtens haben und alles ihr fleisch darmit aufwiegen, zu dem Ende Einen under sich bestellen welcher solche Waaghen under handen und dass gewicht verantworten thue, auch sollen hinführo die Schächer dass Vieh richtig ahnzeigen.

8) Beckhertax solle hinführo gleich zu Franckhfort uf 20. taffelln geschrieben und offentlich sonderlich under der Müntz affigirt werden.

9) Wardeinstax solle, woh heller stehen, auf pfennig und, wo pfennig stehen, uf Kreutzer gesetzet und also consequenter gesteigert von denjenigen gewichten aber, daran sich kein Mangel befindet(nämlich bei der Prüfung), auch nichst bezahlt werden.

10) Wegen Ahnnehmung newer Burger solle bey dess fl. Stadthalters gn. ohngepracht und Erinnert werden, weilen

1) V. D. A. 1664 60 S. 54b f. 3*