Aufsatz 
Über eine Art von Schwingungscurven doppelter Krümmung / Reinhard Schreiber
Entstehung
Einzelbild herunterladen

19

Militär-Ersatz-Instruction des Norddeutschen Bundes:

§. 151: Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muss bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.§. 152: Wer die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachsuchen will, hat sich schriftlich bei der Königlichen Departements-Prüfungs-Oommission in Cassel zu melden. Der Meldung sind beizufügen: a) ein Geburtszeugniss(Taufschein); b) ein Einwilligungsattest des Vaters, bezw. Vormundes; c) ein Unbescholtenheitszeugniss, welches für Zöglinge der höheren Schulen von dem Director der betreffenden Lehranstalt auszustellen ist.§. 153: Der Nachweis der wissenschaftlichen Qualification kann durch Vorlegung von Schulzeug- nissen oder durch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden und ist in beiden Fällen bei Verlust des Anspruchs auf die Zulassung zum einjährigen Dienst vor dem 1. April desjenigen Kalenderjahres zu erbringen, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet.§. 154: Wer seine wissenschaftliche Qnalification durch Schulzeugnisse nachweist, ist von der persönlichen Gestellung vor die Prüfungs-Commission entbunden. Den Nachweis der wissenschaftlichen Qualification durch Atteste können nur führen a. b. c) die Schüler norddeutscher Gymnasien und Realschulen erster Ordnung, wenn sie wenigstens ein Jahr der Secunda angehört haben. b) Die Schüler der obersten Classe(II. gymn.) solcher norddeutschen Progym- nasien und höheren Bürgerschulen, welche als einem Gymnasium(resp. einer Realschule I. Ord.) in den entsprechen- den Klassen gleichstehend anerkannt sind, wenn sie mindestens ein Jahr der obersten Klasse(II. gymn.) angehört, an allen Unterrichtsgegenständen theilgenommen, sich das Pensum der Unter-Secunda gut angecignet und sich gut betragen haben. c) Die Schüler der als vollberechtigt anerkannten norddeutschen Realschulen II. Ordnung, welche mindestens ein Jahr die Prima besucht, an allen Unterrichtsgegenständen theilgenommen, sich das Pensum der Unterprima gut angeeignet und sich gut betragen haben. Die hierüber sprechenden Zeugnisse müssen in der Lehrerconferenz festgestellt sein.

b) Lehrbücher.

1) Religion. Biblische Geschichten, Casseler Ausgabe VIIV; Hessischer Landeskatechismus VIII; Bibel IV--I; Hollenberg Hülfsbuch IV I; Erk Choralbuch VII I.

2) Deutsch. Fibel VIII; Paulsielr Lesebuch VII-III; Schauenberg und Hoche Lesebuch II= I; Hermes Muttersprache VII- II.

3) Französisch. Plötz Elementargrammatik VI-Vr und V-IVg, Schulgrammatik IV- IIr und IIlg, Nouvelle Grammaire Ir, petit vocabulaire V-IVr, vocabulaire systématique III- Ir, Manuel de la littérature française II-Ir, Syntax-Uebungen Ir; Herrig Chrestomathie IV- IIIr.

4) Englisch. Zimmermann Grammatik 1. Curs. IVY- IIIr, 2. Curs I- Ir; Herrig first English reading book. IIIlIr, classical authors Ir.

5) Geschichte. Lange Leitf. 1. Curs. VIV, 2. Curs IV lII; Weber Weltgeschichte II Ir.

6) Geographie. Grassmann Leitf. 1. Curs. VII-VI, 2. Curs. V- IV; Daniel(mittleres) Lehrbuch III- I; Atlas von Lichtenstern und Lange VII- I.

7) Naturwissenschaften. Lüben Leitfaden V-II; Koppe erster Unterricht in der Physik IIIr; MHeussi Physik und List Chemie IIr; Trappe Physik und Nüdorf Chemie Ir.

8) Rechnen und Mathematik. Böhme Rechnenhefte VIII V' Kleinpaul Rechnenbuch IV- I; Koppe Mathe- matik IV I; Ffeis arithmetische Beispielsammlung III I.

9) Zeichnen. Reissbrett und Reisszeug V I.

10) Schreiben. Lesshaft Schreibschulhefte VIII IV.

11) Gesang Erk Sängerhain VIII; Odenwald Liedersammlung für den ersten Chor.

12) Lateinisch. Siberti-Meiring Grammatik und Spiess Uebungsbuch VI-IIIg; Lhomond viri illustres Rom. IVg; Eichert Caesar d. b. Gall., Sibelis Ovid. Metam., Seyffert Palaestra Musarum IIIg.

13) Griechisch. Herger Grammatik IV IIIg; Spiess Uebungsbuch IVg; Seyſſert Uebungsbuch, Kräger Xeno- phon Anabasis IIIg.