Aufsatz 
Mitteilungen aus den neuen Lehrplänen für die höheren Schulen
Entstehung
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engliſchen Literatur erheblich geſchmälert. Deshalb iſt in der vorliegenden Feſtſtellung der Lehrauf⸗ gaben eine Änderung der Forderungen getroffen in der Art, daß die beiden Sprachen in ein ähnliches Verhältnis zu einander gebracht ſind, wie das Lateiniſche und Griechiſche im Lehrplan der Gym⸗ naſien, d. h. daß im Franzöſiſchen ein größerer Umfang grammatiſcher Kenntniſſe ſowie die Befähigung zum freien ſchriftlichen Gebrauch der Sprache gefordert wird, während im Engliſchen davon Abſtand genommen iſt. Dem entſprechend iſt unter die ſchriftlichen Arbeiten bei der Entlaſſungsprüfung im Franzöſiſchen ein Aufſatz und ein Exercitium, im Engliſchen nur ein Exercitium aufgenommen worden. An die Stelle des letzteren ebenſo wie im Griechiſchen am Gymnaſium eine Üüberſetzung aus dem Engliſchen zu ſetzen, erſcheint darum nicht notwendig, weil die dort beſtehende Gefahr, daß die Grammatik auf Koſten der Lektüre zu ſehr betont wird, bei den einfachen ſyntaktiſchen Verhältniſſen der letzteren Sprache nicht zu beſorgen iſt.

b) Die Aufgabe, durch den grammatiſchen Unterricht in einer fremden Sprache die Grundlagen ſprachlich⸗formaler Bildung bei den Schülern herzuſtellen, iſt an den Realgymnaſien im Weſentlichen durch den lateiniſchen Unterricht zu erfüllen.

c) Die Lektüre erſtreckt ſich bei beiden Sprachen vorzugsweiſe auf hiſtoriſche und beſchreibende Proſa und auf Dichtungen der klaſſiſchen Periode; beim Franzöſiſchen mehr als beim Engliſchen auch auf Muſter des abhandelnden, redneriſchen und Briefſtils. Es iſt dabei möglichſt bald von dem Gebrauch der Chreſtomathien zur Lektüre von ganzen Schriftwerken fortzuſchreiten, deren Inhalt und Darſtellung dem Standpunkt der einzelnen Klaſſen entſpricht. Die Erklärung hat die Aufgabe, die Schüler zu genauer ſprachlicher Auffaſſung des Geleſenen anzuleiten und in das Verſtändnis des Inhalts und der Kunſtform von Schriftwerken einzuführen. Namentlich hat die Erklärung bei hiſtoriſchen Werken, den geſchichtlichen Unterricht ergänzend, die Bekanntſchaft mit den Begebenheiten und den ſtaatlichen Einrichtungen zu vermitteln. In keiner von beiden Sprachen iſt Litteraturgeſchichte zu lehren, ſondern es muß genügen, die erforderlichen, auf das notwendigſte zu beſchränkenden Mit⸗ teilungen daraus an die Lektüre anzuſchließen.

d) Die Übungen im mündlichen Gebrauche der beiden Sprachen haben an den Realgymnaſien nicht die Aufgabe, Konverſationsfertigkeit über Vorgänge des täglichen Lebens zu erzielen. Be⸗ züglich der für dieſe Ubungen anzuwendenden Methode genügt es, auf die in den Erläuterungen des Gymnaſial⸗Lehrplanes zu 5, b. enthaltenen Bemerkungen zu verweiſen.

(Das Maß der für den franzöſiſchen Unterricht an Gymnaſien verfügbaren Zeit und Arbeits⸗ kraft und die Erſchwerung, welcher der Klaſſenunterricht im Vergleiche zu dem Privatunterricht unter⸗ liegt, machen es notwendig, ausdrücklich darauf zu verzichten, daß eine Geläufigkeit im freien münd⸗ lichen Gebrauch der franzöſiſchen Sprache erreicht werde. Aber unter Verzichtleiſtung auf ein in dieſer Höhe nicht erreichbares Ziel ſind diejenigen Übungen, welche der Vorbereitung dazu dienen, angelegentlich zu empfehlen. Behufs ſicherer Gewöhnung des Ohres an das fremde Idiom und gleich⸗ zeitiger Befeſtigung in der Orthographie ſind in den mittleren Klaſſen von Zeit zu Zeit ſtatt der Extemporalien franzöſiſche Diktate niederzuſchreiben und von dem Lehrer zu korrigieren. Die An⸗