Klasse 3. Rechnen(4 St.): Der Zahlenkreis von 1 bis 200. Addieren und Subtrahieren sämtlicher Einer-
Ordinarius: Im Sommer Feldhausen. zahlen. Zerlegen der letzteren. Unterschied der
Im Winter Elementarlehrer Kolb.
Christliche Religionslehre(2 St.). Zahlen. Im Sommer: Gärtner.
a. Eoangelische: Erzählungen aus dem alten und Im Winter: Kolb.
neuen Testamente. Bibelsprüche. Liederverse. Schreiben(4 St.): Die deutschen Klein- und Gross- Im Sommer: Gärtner. buchstaben. Abschreiben von der Wandtafel und Im Winter: Kolb. aus dem Lesebuche. Heftschreiben. b. Katholische:(komb. mit Klasse 2; s. daselbst.) Im Sommer: Feldhausen. Deutsch(8 St.): Lesen bis Seite 23 im II. Teile der Im Winter: Kolb.
Fibel. UÜbungen im Erzählen einfacher Geschicht- chen, Memorieren kleiner Gedichte, auch der zum Singen geeigneten. Grammatik: Das Hauptwort
(Geschlecht, Mehrzahl).— Orthographie: Wörter Gesang- und Turnunterricht.
mit mehreren An- und Anuslauten. Dehnung; In der Vorschule waren besondere Stunden für
Silbentrennen. Schreibung der Ding-, Zeit- und den Gesangunterricht nicht angesetzt; innerhalb der
Eigenschaftswörter. Unterrichtszeit wurden einstimmige Lieder eingeübt.— Im Sommer: Feldhausen. Die beiden Abteilungen der I. Klasse übten wöchentlich Im Winter: Kolb. in je einer Stunde Turnspiele.
II. Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums.
I. Kassel, den 24. März 1888— an das Kuratorium: Es wird genehmigt, dass der wissenschaftliche Ililtslehrer am Königlichen Realgymnasium zu Wiesbaden Dr. P hilipp Ross- mann vom 1. April ab als ordentlicher Lehrer an der Realschule angestellt werde.
2. Kassel, den 24. März 1888: Der Ministerialerlass vom 25. Februar 1 1888, welcher die für die Setulxesundbeifspüoge massgebenden Gesichtspunkte bezeichnet, wird mitgeteilt, und der Direktor aufgefordert zu berichten, inwieweit die Einrichtungen an der Realschule den hygienischen Anforderungen entsprechen.
3. Kassel, den 24. April 1888: Die Erneuerung des Diensteides hat seitens des Direktors, der Lhrer Beamten und Unterbedienten der Realschule unter Beobachtung der bei- gefügten besonderen Eidesformel alsbald zu erfolgen.
4. Kassel, den 28. April 1888: Bei neuen Vereidigungen ist der Diensteid künftig wieder allgemein in der durch die Allerhöchste Verordnung vom 6. Mai 1867 vorgeschriebenen Form zu leisten.
5. Kassel, den 3. Mai 1888: Das von dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zu Kassel dem Herrn Unterrichtsminister erstattete Gutachten, betreffend die Konstruktion der dahdnne wird mitgeteilt und zur Beachtung empfohlen.
6. Kassel, den 15. Mai 1888— Ministerialerlass vom 3. Mai: Von dem Bevorstehen einer Revision des evangelischen Religionsunterrichts durch den General- Superintendenten der Provinz hat der Direktor dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium sofort Anzeige zu erstatten.
7. Kassel, den 22. Juni 1888— Ministerialerlass vom 19. Juni: Seine Majestät der Kaiser und König habe en mittels Allerhöchsten Erlasses vom 18. Juni zu genehmigen geruht, dass für weiland Seine Majestät den in Gott ruhenden Kaiser und König Friedrich eine Gedächtnis- feier am 30. Juni d. J. in allen Lehranstalten und Schulen der Monarchie stattfinde.


