Aufsatz 
Mainz vor 10 Jahren
Entstehung
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III. Bekanntmachung

über Zeit und Bedingungen zur Aufnahme in die Anſtalt und die derſelben zuſtehenden Berechtigungen.

Das Schuljahr 1881 82 beginnt Montag am 19. September, an welchem die Aufnahme⸗ prüfungen am Vormittag 9 Uhr ſtattfinden.

Die Anmeldungen haben zu erfolgen im Realſchulgebäude Samſtag den 17. September von Morgens 8 Uhr und Nachmittags 3 Uhr.

Die zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe ſich anmeldenden Schüler müſſen das zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, deutſche und lateiniſche Schrift geläufig leſen und ſchreiben können, in der Rechtſchreibung ziemliche Sicherheit und im Rechnen Kenntniß von den Hauptrechnungsarten (4 Species) beſitzen. Die Aufnahme in eine der nächſtfolgenden höheren Klaſſen iſt bedingt durch die Kenntniß der in den vorhergehenden Klaſſen vorgenommenen Lehrgegenſtände, worüber eine Prüfung entſcheidet.

Außer dem Zeugniß über den letzten Schulbeſuch iſt ein Geburts⸗ oder Taufſchein ſo⸗ wie ein Impfſchein beizubringen.

Das Schulgeld beträgt jährlich für Schüler der Sexta und Quinta I. O., ſowie für Klaſſe 6 und 5 II. O. 60 Mark; für Quarta und Tertia I. O., ſowie für Klaſſe 4 und 3 II. O. 72 Mark; für Secunda und Prima I. O., ſowie für Klaſſe 2 und 1 II. O. 84 Mark, und iſt in viertel⸗ jährigen Beträgen zu Anfang jeden Quartals an den Einnehmer des Realſchulfonds, Große Bleiche 27, zu entrichten. Von Brüdern, welche die Realſchule beſuchen, wird dem Zweiten ein Drittel des Schulgeldes, dem Dritten und Folgenden die Hälfte deſſelben erlaſſen.

Berechtigungen: A. Realſchule I. Ordnung.

1) Geltend für das Deutſche Reich. Der Erwerb eines Maturitäts⸗Zeugniſſes ge⸗ währt: Befreiung vom Portepeefähnrich⸗Examen und von der Prüfung zum Eintritt auf Avancement in die Armee und Marine und befähigt zur Aufnahme in das reitente Feldjäger⸗Corps und als Eleve in den Poſtdienſt. Das Zeugniß zur Reife für Prima befähigt zur Zulaſſung zum Fähn⸗ rich⸗Examen, zum Zahlmeiſter⸗, Militär⸗Intendantur⸗ und Magazin⸗Dienſt. Der einjährige erfolg⸗ reiche Beſuch der Secunda berechtigt zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt.

2) Geltend für das Großherzogthum Heſſen. Der Erwerb eines Maturitäts⸗ Zeugniſſes gewährt: Zulaſſung zum Univerſitätsſtudium und zur Prüfung im Finanz⸗ und Techniſchen Fach, für die Stelle der Steuerkommiſſäre, Steuerinſpektor, Rentbeamten, Ober⸗ einnehmer, Oberzollinſpektor, Forſtmeiſter, Oberförſter, Provinzial⸗ und Kreisbaumeiſter, Bergmeiſter, Salineninſpektor und Eiſenbahn⸗Ingenieure; zum Studium des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗ lehramts für die mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Fächer; zum Eintritt in alle Fächer der Techniſchen Hochſchule.

B. Realſchule II. Ordnung.

Der einjährige erfolgreiche Beſuch der erſten Klaſſe berechtigt zum einjährig⸗ freiwilligen Militärdienſt; derſelbe gewährt den Abſchluß der geeigneten Ausbildung für die bürgerlichen Berufsarten, insbeſondere für Handel, Gewerbe und Landwirthſchaft.

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