Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Höheren Bürgerschule und Großherzoglichen Realschule zu Oppenheim am Rhein von 1847-1897
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10

Laut Bekanntmachung des Reichsamtes des Innern vom 24. März 1880 iſt dazu der einjährige, erfolgreiche Beſuch der erſten Klaſſe nötig.

Wir fügen hier gleich an, daß die Schüler ſich ſeit Oſtern 1895 einer Abgangs⸗Prüfung zu unterziehen haben.

Es ſollen jedoch ſchon die Schüler von der mündlichen Prüfung befreit werden können, die für die Jahreszeugniſſe und für die ſchriftliche Prüfung die Durchſchnittsnoteim ganzen gut erhalten.(Von der mündlichen Prüfung wurden im Jahre 1895 unter 14 Schülern acht, 1896 unter 19 Schülern zehn befreit.)

Da uns eine vom Heſſiſchen Standpunkte aus vorgenommene Zuſammenſtellung der mit dem Beſuche einer Realſchule verbundenenBerechtigungen nicht bekannt iſt, ſo laſſen wir eine für Preußen aufgeſtellte hiermit folgen, indem die bereits erwähnte wichtigſte Berechtigung noch⸗ mals an der Spitze erſcheint.

Das Abgangs⸗Zeugnis der Realſchule berechtigt: . Zum einjährig⸗freiwilligen Militär⸗Dienſt. Zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeiſter bei der Armee. . Zum Studium der Landwirtſchaft auf den Königlichen Landwirtſchaftlichen Hochſchulen. Zum Beſuch der akademiſchen Hochſchule für die bildenden Künſte(Kunſt⸗Akademie) in Berlin. . Zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen. . Zum Beſuch der akademiſchen Hochſchule für Muſik in Berlin. Zum Civilſupernumerariat im Königlichen Eiſenbahn⸗Dienſt. . Zum Civilſupernumerariat bei den Königlichen Provinzial⸗Behörden und Bezirks⸗Re⸗ gierungen(Regierungs⸗ und Kreisſekretär). 9. Zum Civilſupernumerariat(für den Bureau⸗Dienſt) bei der Königlichen Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung. 10. Zum Eintritt in den Dienſt bei der Reichsbank. 11. Zum Eintritt in den Juſtiz⸗Subaltern⸗Dienſt. 12. Zum Eintritt in die zweite Klaſſe einer mittleren gewerblichen Fachſchule(Aachen, Barmen, Berlin, Gleiwitz, Hagen). 13. Zu de Meldung zur Landmeſſer⸗Prüfung(wenn außerdem 1 Jahr auf Fachſchule;

vgl. No. 12).

14. Zu der Meldung zur Prüfung als Markſcheider bei den königlichen Berg⸗Behörden (wenn außerdem 1 Jahr auf Fachſchule, vgl. No. 12).

15. Zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern(wenn außerdem 2 Jahre auf Fachſchule, vgl. No. 12).

16. Zum Eintritt als Apotheker⸗Lehrling mit nachfolgender Zulaſſung zu den pharmazeutiſchen Prüfungen(Nachprüfung im Latein).

17. Zum Beſuch der höheren Abteilung der Königlichen Gärtner⸗Lehranſtalt bei Potsdam (Nachprüfung im Latein).

18. Zum Eintritt in die Ober⸗Sekunda einer Ober⸗Realſchule.

Anſtatt der letzten Berechtigung iſt für uns in Heſſen vor allem zu betonen, daß die Realſchüler, die mit Erfolg Latein lernen, in die entſprechende Klaſſe der Heſſiſchen Real⸗ gymnaſien ohne Prüfung, aus Klaſſe 1 alſo nach der Unterprima übertreten können.

DieVorſchule konnte als einklaſſig bis 1884 nur die 8 10jährigen Knaben auf⸗ nehmen. Mit Beginn des Schuljahres 1884/85 wurde ſie durch eine zweite Abteilung für die unterſte Altersſtufe von 68 Jahren erweitert, womit die Anſtalt vorerſt ihren inneren Ausbau erreicht hatte.

Dem Unterrichte liegt ſeit 1879 der amtliche Lehrplan für die Heſſi ſchen Realſchulen zu Grunde; jedoch wird ſeit Oſtern 1893 in Klaſſe II und I auch der Unterricht im koufmänniſchen Rechnen durchgeführt.

E

9 19. De