Aufsatz 
Ein altdeutsches Frühlingsfest. Eine kulturgeschichtliche Studie : 1. Teil
Entstehung
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zwanzig und für die folgende fünfzehn Procent zu erlaſſen geſtattet wurde, ſo daß erſt mit dem Jahre 1879 wieder das normale Verhältniß von zehn Procent in Kraft tritt. Dieſe Vergünſtigung hatte zur Folge, daß für alle aus Montabaur gebürtigen Knaben das Schulgeld nur unweſent⸗ lich erhöht zu werden brauchte und daß abgeſehen von dem ſchon früher ganz oder theilweiſe ge⸗ währten Nachlaß des Schulgeldes das Kuratorium in der Lage war, 45 auswärtigen Schülern auf ihre Bitte nicht unbedeutende Ermäßigungen zu bewilligen und dadurch manchen unbemittelten aber ſtrebſamen Zöglingen die Fortſetzung des Studiums zu erleichtern.

War ſomit bezüglich der Dotationsfrage die lang erſehnte Entſcheidung im Allgemeinen recht erfreulich ausgefallen, ſo ſah das Knratorium in einem anderen Punkte ſeine Bemühungen vorderhand weniger mit Erfolg gekrönt.

Bei der ſtarken Frequenzzunahme war nämlich eine derartige Ueberfüllung der Klaſſen Sekunda und Tertia eingetreten, daß eine Trennung derſelben in je 2 Abtheilungen unbedingt geboten erſchien. Das Kuratorium beantragte daher, um die nöthigen Lehrkräfte zu gewinnen, die Kreirung zweier nener Stellen, einer dritten Oberlehrer⸗ und einer fünften ordentlichen Lehrer⸗ ſtelle. Wiewohl indeß der Herr Miniſter die Nothwendigkeit der Heranziehung weiterer Lehrer anerkannte, ſo lehnte er doch, als es ſich um die Bewilligung der Geldmitttel handelte, die defi⸗ nitive Gründung der neuen Stellen für das Jahr 1874 ab, da hierzu auch die Zuſtimmung der Landesvertretung erforderlich ſei, welche erſt bei Gelegenheit der Berathungen des Budgets pro 1875 eingeholt werden könne. Bis dahin ſeien zwei wiſſenſchaftliche Hülfslehrer anzunehmen und aus den Schulgeld⸗Mehreinnahmen zu remuneriren. Zu Oſtern d. J. werden die beiden Hülfslehrer eintreten und die nöthigen Klaſſentheilungen erfolgen.

Im Zuſammenhang mit dem vorläufigen Abſchluß der Verhandlungen über den unſerer Anſtalt zu leiſtenden Staatszuſchuß ſtand die Einrichtung des Königlichen Kompatronats. Zum Vertreter desſelben ernannte das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium d. d. 7. Januar 1874 den Landrath des Unter weſterwaldkreiſes Herrn Grafen Echmiſing⸗Ketſſenbro, indem es rück⸗ ſichtlich ſeiner Befugniſſe Folgendes mittheilte:

Die Königlichen Kompatronats⸗ Kowmiſſarien bei allen höheren Unterrichtsanſtalten der Provinz Heſſen⸗Naſſau haben die Rechte eines Mitgliedes des Kuratoriums und wohnen den Sitzungen desſelben regelmäßig bei; ſie haben bei allen das Schulvermögen betreffenden Angelegenheiten ſowie bei der Wahl des Direktors und der Lehrer die Rechte der Staats⸗ regierung zu wahren; wo es ihnen nöthig erſcheint, reichen ſie einen Separatbericht ein und können jederzeit beim Provinzial⸗Schulkollegium ſich Inſtruktionen einholen.

Die bisher geltenden Beſtimmungen in Betreff des konfeſſionellen Charakters unſerer Schule haben gleichfalls eine Abänderung erlitten. In einer am 15. Auguſt 1873 in Anweſen⸗ heit des Herrn Provinzial⸗Schulrath Dr. Rumpel abgehaltenen Sitzung einigte ſich nämlich das Kuratorium dahin, dem Paragraphen des Statuts, welcher verlangte, daß mit Ausnahme des evangeliſchen Relionslehrers alle Lehrer der Anſtalt katholiſch ſeien, nunmehr folgende Faſſung zu geben:

In das Gymnaſium werden Schüler jeder Konfeſſion aufgenommen. Die Anſtalt hat jedoch mit Rückſicht auf die bedeutend überwiegende Mehrzahl der Einwohner