Aufsatz 
Ein altdeutsches Frühlingsfest. Eine kulturgeschichtliche Studie : 1. Teil
Entstehung
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1874.

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in Betracht, wogegen der im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vorge⸗ ſchriebene 2jährige Zeitraum von dem Abgang aus Ober II zu berechnen iſt, falls an dem betreff. Gymn. die II in 2 Claſſen getheilt iſt.

15. Jannar. P. S. C. empfiehlt die mathematiſchen Lehrbücher von Kambly zur Ein⸗ führung am Gymnaſium.

5. April. Auf den Antrag der Direktion genehmigt P.§. C. die Einführung derPhilo⸗ ſophiſchen Propädeutik von Th. Rumpel in der Prima der Anſtalt.

20. Oktober. P. S. C. ſendet ein Exemplar der Verhandlungen der dritten Poſenſchen Direktoren⸗Conferenz zur Benutzung auf 6 Wochen und mit der Veranlaſſung, dasſelbe im Lehrerkollegium cirkuliren zu laſſen.

28. November. Zur Kenntnißnahme wird der Direktion vom P. S. C. eine Verfügung des Herrn Miniſters d. d. 14. November 1873 mitgetheilt, welche auf die ſeitens des Reichskanzler⸗Amtes herausgegebene Zeitſchrift:Centralblatt für das deutſche Reich auf⸗ merkſam macht.

30. Dezember. P. S. C. weiſt die Direktion an, alljährlich bis zum 1. Januar über diejenigen Mehrbedürfniſſe der Anſtalt ſucceſſive zu berichten, zu deren Befriedigung die Mittel auf den nächſten Staatshaushalts⸗Etat übernommen werden müſſen. 9. Januar. P. S. C. erläßt in Betreff des hieſigen biſchöflichen Knabenkonvikts an den Berichterſtatter nachſtehende Verfügung:Nachdem der Herr Miniſter der geiſtlichen, Un⸗ terrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten ausgeſprochen, daß der biſchöfliche Knabenkonvict zu Montabaur als ein Knabenkonvict im Sinne des§. 14 des Geſetzes vom 11. Mai v. J. über die Vorbildung und Anſtellung der Geiſtlichen nicht zu erachten ſei, und gleich⸗ zeitig angeordnet hat, daß derſelbe als Gymnaſial⸗Konvict unſerer regelmäßigen Aufſicht zu unterſtellen und auf ſeine Verhältniſſe die allgemeinen Vorſchriften über die Erziehungs⸗ anſtalten zur Anwendung zu bringen ſind, ſo ſetzen wir Ew. Wohlgeboren hiervon in Kenntniß und beſtellen Sie zu unſerem beſtändigen Kommiſſarius zur Uebung dieſer unſerer Aufſicht. Sie wollen in dieſer Ihrer Eigenſchaft ſich in fortwährender Kenntniß von dem Beſtande und den Einrichtungen des Konvictes als eines für die Zöglinge des Ihrer Leitung anvertrauten Gymnaſiums beſtimmten Penſionates erhalten, auf die Abſtellung etwa vorkommender Mißſtände oder Unregelmäßigkeiten hinwirken und uns von allen wich⸗ tigeren Vorkommniſſen in demſelben zeitig Kenntniß geben.

22. Januar. Abſchrift eines Miniſterial⸗Reſkriptes vom 7. Januar 1874, welches folgen⸗ dermaßen lautet:Nach der Circular⸗Verfügung vom 31. Oktober 1871 gehört zu den Erforderniſſen für die Aufnahme in diejenigen öffentlichen Schulen, deren Beſuch nicht obligatoriſch iſt, die Beibringung eines Atteſtes über die geſchehene Schutzpockenimpfung resp. Revaccination. In welchem Fall die letztere ſtattgefunden haben muß, iſt dabei nicht angegeben worden, bedarf aber nach vorliegenden Erfahrungen einer näheren Beſtimmung.

Demgemäß wird die gedachte Verfügung hiemit dahin präciſirt, daß bei der Aufnahme von Kindern, welche das zwölfte Lebensjahr bereits überſchritten haben, nicht blos der Nachweis der erſten Impfung, ſondern auch der ſtattgehabten Nevaccination zu fordern iſt