1873.
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7. Auguſt. P. S. C. empfiehlt den höheren Lehranſtalten die Betheiligung an der nationalen Feier des 2. September.
30. Auguſt. P. S. C. macht auf die zu Caſſel im Verlage von Theodor Fiſcher erſchienene „Wandkarte der Königlich Preußiſchen Provinz Heſſen⸗Naſſau von Dr. H. Möhl“ empfehlend aufmerkſam.
25. Oktober. Vom P. S. C. wird Abſchriſt einer Miniſterial⸗Verfügung d. d. 30. Sep⸗ tember 1872 überſandt, in welcher des Profeſſors Dr. Heis Atlas coelestis novus zur Anſchaffung empfohlen wird.
14. Dezember. P. S. C. weiſt die Direktion an, vorkommenden Falles die Aus⸗ ſchließung eines Schülers von der Anſtalt ſofort der vorgeſetzten Behörde behufs Mit⸗ theilung an die Provinzial⸗Schulkollegien der benachbarten Provinzen zu berichten.
27. De zember. Die Direktion erhält durch das P. S. C. Abſchrift eines Miniſterial⸗ Erlaſſes vom 18. Dez. 1872, welcher auf die Wochenſchrift:„Deutſche Schulgeſetz⸗Samm⸗ lung“ aufmerkſam macht.
6. Januar. Aus Anlaß der bevorſtehenden erſten Abiturienten⸗Prüfung ſendet P. S. C. Abſchrift von mehreren bezüglich des Maturitäts⸗Examens ſeit 1868 erlaſſenen Cirkular⸗ Verfügungen, welche der Direktion früher nicht zugegangen waren. In einer derſelben wird angeordnet, daß die für die Schulverhältniſſe wichtigen Beſtimmungen des Miniſterial⸗ Reſkripts vom 11. Dezember 1851 im nächſten Programme zur Kenntniß des Publikums gebracht werde. Der Erlaß lautet:„Um einerſeits die Disciplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten, und um andrerſeits den nicht ſeltenen Verſuchen mittelmäßiger Pri⸗ maner, durch Privatunterricht ſchneller als auf dem Gymnaſium zur Maturitätsprüfung zu gelangen, ſowie um dem einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechſel
im Beſuch der Gymnaſien während des Primacurſus möglichſt entgegenzuwirken, beſtimme ich auf die von den K. Prov. Schulcollegien erſtatteten Berichte was folgt:
1. Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege von einem Gymn. entfernt wird, iſt, wenn er an einem andern Gymn. die Zulaſſung zur Maturitätsprüfung, ſei es als Abi⸗ turient, ſei es als Extraneer, nachſucht, dasjenige Semeſter, in welchem ſeine Entfernung von der Anſtalt erfolgt iſt, weder auf den 2jährigen Primacurſus, noch auf den im§. 41 des Prüfungsreglements v. 4. Juni 1834 vorgeſehenen 2jährigen Zeitraum anzu⸗ rechnen.
2. Nach demſelben Grundſatz(ad 1) iſt zu verfahren bei der Zulaſſung ſolcher Pri⸗ maner zur Maturitätsprüfung, welche ein Gymn. willkürlich um einer Schulſtrafe zu ent⸗ gehen oder aus anderen ungerechtfertigten Gründen verlaſſen haben. Dagegen iſt die An⸗ rechnung des betreff. Semeſters mit Genehmigung des betreff. K. Prov. Schulcollegiums dann geſtattet, wenn der Abgang von dem Gymn. durch Veränderung des Wohnortes der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch andere Verhältniſſe, welche den Verdacht eines will⸗ kürlichen, ungerechtfertigten Wechſels der Schulanſtalt ausſchließen, veranlaßt worden iſt.
3. Wenn die I in eine Unter⸗ und Ober⸗l getheilt iſt, ſo kommt bei Berechnung des 2jährigen Primacurſus der Aufenthalt des Schülers in dieſen beiden Claſſen gleichmäßig


