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Wieſe, ſtatt. Über dieſelbe teilte der Landesdirektor von Flottwell nach vorläufigen mündlichen Äußerungen des Reviſors den Ge⸗ meindebehörden mit, daß keine Mängel von ſolcher Erheblichkeit ſich ergeben hätten, die es bedenklich erſcheinen laſſen könnten, der Anſtalt die Berechtigung im gleichen Umfang wie bei den preußiſchen höheren Bürgerſchulen zuzugeſtehen. Ein bezüglicher Antrag würde gewiß auf kein Hindernis ſtoßen, auch könne die Beſetzung der Direktorſtelle in bisheriger Weiſe erfolgen. Wenn aber die Gemeindebehörden beabſichtigten, die Knabenſchule in eine wirkliche Realſchule umzuwandeln und ihr dadurch für die Zu⸗ kunft eine größere Bedeutung und Frequenz zu verſchaffen, dann müßte dem Königl. Unterrichtsminiſterium die ſelbſtändige Ent⸗ ſcheidung über die Beſetzung der Direktorſtelle überlaſſen werden. Die ſchon wiederholt in Anregung gebrachte Verbindung der ſog. Realklaſſen des Gymnaſiums zu Korbach mit der Arolſer Anſtalt ſoll im Auge behalten werden. Demgegenüber erklärte jedoch der Gemeinderat, daß die Knabenſchule in bisheriger Geſtalt beibe⸗ halten und Änderungen nach preußiſchem Muſter, nur ſoweit ein Bedürfnis vorliege, vorgenommen werden ſollten.
Die Freude über die anſcheinend nahe bevorſtehende Ertei⸗ lung der Berechtigung und die endliche Erfüllung lang gehegter Wünſche wurde aber durch die Mitteilung des Fürſtl. Konſi⸗ ſtoriums ganz erheblich getrübt. Die mündlichen Äußerungen des Königl. Kommiſſars waren zu günſtig aufgefaßt worden, und dieſe Auffaſſung hatte höheren Orts eine Beſtätigung nicht ge⸗ funden. Vielmehr hatte der Kultusminiſter erklärt:„Die in Ausſicht geſtellte exceptionelle Berückſichtigung der Anſtalt inbetreff der Ausſtellung von Qualifikationsatteſten für den Freiwilligen⸗ dienſt habe zur Vorausſetzung gehabt, daß die ſtädtiſche Behörde zu denjenigen Opfern bereit ſei, welche die Herſtellung einer in die Kategorie der anerkannten höheren Lehranſtalten aufzuneh⸗ menden Schule erfordern. Hierzu gehöre, außer der Berufung eines im Realunterricht bewährten Schulmanns von auswärts, die Vermehrung der Lehrkräfte und der Klaſſenräume; ohne das könne die Anſtalt weder als eine Realſchule noch als eine höhere Bür⸗ gerſchule im Sinne der Prüfungsordnung von 1859 anerkannt


