Aufsatz 
Beiträge zur inneren Geschichte Athens in der zweiten Hälfte des peloponnesischen Krieges / von Ferd. Schmidt
Entstehung
Einzelbild herunterladen

41

Demgemäss bestimme ich Folgendes:

1. In den öffentlichen höheren Lehranstalten ist hinfort die Dispensation vom Religionsunterrichte zulässig, sofern ein genügender Ersatz dafür nachgewiesen wird.

2. Die Eltern und Vormünder, welche die Dispensation für ihre Kinder resp. Pflegebefohlenen wünschen, haben in dieser Beziehung ihre Anträge mit Angabe, von wem der Religionsunterricht ausserhalb der Schule ertheilt werden soll, an das Königliche Provinzial-Schulcollegium oder die Königliche Regierung zu richten, unter deren Aufsicht die betreffende Anstalt steht.

3. Die genannten Aufsichtsbehörden haben darüber zu befinden, ob der für den Religionsunterricht

der Schule nachgewiesene Ersatz genügend ist. Ein von einem ordinirten Geistlichen oder

qualificirten Lehrer ertheilter, der betreffenden Confession entsprechender Unterricht wird in der

Regel dafür angesehen werden können.

Während der Zeit ihres kirchlichen Katechumenen- oder Confirmanden-Unterrichts sind die Schüler

höherer Lehranstalten nicht genöthigt, an dem daneben bestehenden Religionsunterricht der-

selben theil zu nehmen.

An der Zugehörigkeit der religiösen Unterweisung zu der gesammten Aufgabe der höheren Lehr- anstalten, sowie an dem Lehrziel des Religionsunterrichts derselben wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. Diejenigen Schüler, welchen die Dispensation zugestanden worden ist, haben deshalb, wenn sie sich der Abiturientenprüfung unterziehen, auch in dieser Hinsicht den allgemeinen Anforderungen zu genügen; es finden darin die für die Extraneer bei der Prüfung geltenden Bestimmungen auf sie

4

Anwendung.

In den jährlichen gedruckten Schulnachrichten ist gehörigen Orts die Zahl der Schüler anzugeben, welche in den verschiedenen Klassen der Anstalt vom Religionsunterricht dispensirt gewesen sind.

In Betreff der Qualifications-Zeugnisse, in welchen bisher die Theilnahme an allen Gegenständen des Klassenunterrichts bezeugt werden musste, bleibt eine Verfügung vorbehalten.

Der Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten. gez. Falk.

Das Königliche Provinzial-Schulcollegium fügt bei Mittheilung vorstehender Verfügung noch hinzu: Uebrigens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Religionsunterricht überall in die erste oder in die letzte Vormittagsstunde gelegt wird.

2) Rescript des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 17. April 1872,§. 972.

Nachdem der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten durch Verfügung vom 29. Febr. d. J. U. 32195 allgemein die Ermächtigung ertheilt hat, ebenso wie es auch in anderen Provinzen geschieht, den dritten dieselbe höhere Lehranstalt Königlichen Patronats gleichzeitig besuchenden Brüdern, deren Eltern oder Vormünder darum bitten, das Schulgeld zu erlassen, und gleichzeitig weiter bestimmt hat, dass der Betrag solcher Schulgeldbefreiungen bei dem überhaupt zur Verfügung stehenden Erlassquantum einzu- rechnen sei, so werden Ew. hiervon benachrichtigt, um für die Folge derartige Gesuche in die durch unsere Verfügung vom 30. September 1869 S. 2435 vorgeschriebene Vorlage auf zu nehmen.

Zugleich eröffnen wir Ew..., dass die in Rede stehende Schulgeldbefreiung stets dem drittjüngsten der drei oder mehreren Brüder zu Theil wird und selbstverständlich die Würdigkeit des Schülers zur uner- lässlichen Voraussetzung hat.

3) Rescript des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums, Cassel, den 18. Mai 1872, S. 1950, wodurch angeordnet wird, dass fortan die Genehmigung der Einführung neuer Lehrbücher mindestens vier Monate vor Beginn des Schuljahres, in welchem dieselben gebraucht werden sollen, bei Königl. Provinzial-Schul- collegium nachgesucht werden muss.

4) Verfügung des Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 18. Mai 1872. U. 14,222; mitge- theilt durch Rescript des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums, Cassel, den 25. Mai 1872, S. 1982.

Durch die Verfügung vom 2. April 1853 ist angeordnet worden, bei den höheren Lehranstalten den Beginn und Schluss der Ferien so zu legen, dass zu den Reisen der Schüler von und nach dem

6