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b. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.
I. Durch Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 30. Sept. v. J. iſt das jährliche Schulgeld dahiu feſtgeſetzt, daß es für Sexta und Quinta 8 Thlr., für Quarta und Tertia 10 Thlr., für Secunda und Prima 12 Thlr. beträgt, ferner daß das bisher gezahlte Eintrittsgeld für die unteren Claſſen mit 5 fl. und das Eintrittsgeld bei der Aufnahme und bei dem Uebergang in die oberen Claſſen mit 15 fl. wegfällt und dafür ein Aufnahmegeld von 3 Thlr. für alle Fälle erhoben wird.— Für ein Abgangszeugniß, wenn es gefordert wird, iſt 1 Thlr., der in die Schulkaſſe fließt, zu zahlen.
II. Laut Reſcript derſelben Behörde vom 22. Oct. v. J. hat der Herr Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten an dem hieſigen Gymnaſium die erſten fünf Lehrerſtellen als Oberlehrerſtellen anerkannt.
III. Durch Verfügung derſelben Behörde vom 18. Jan. d. J. iſt die Veröffentlichung der folgenden Circular⸗ Verfügung des Herrn Miniſters vom 11. Dec. 1851 angeordnet:
„Um einerſeits die Disciplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten und um andererſeits den nicht ſeltenen Verſuchen mittelmäßiger Primaner, durch Privatunterricht ſchneller als auf dem Gymnaſium zur Maturitätsprüfung zu gelangen, ſowie um dem einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechſel im Beſuche der Gymnaſien während des Primacurſus möglichſt entgegen zu wirken, beſtimme ich auf die von den Königlichen Provinzial⸗Schulkollegien erſtatteten Berichte, was folgt:
1. Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege vom Gymnaſium entfernt wird, iſt, wenn er an einem anderen Gymnaſium die Zulaſſung zur Maturitätsprüfung, ſei es als Abiturient, ſei es als Ertraneer, nachſucht, dasjenige Semeſter, in welchem die Entfernung von der Anſtalt erfolgt iſt, weder auf den 2jährigen Primacurſus, noch auf den im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vor⸗ geſehenen 2jährigen Zeitraum anzurechnen.
2. Nach demſelbeu Grundſatze(ad 1.) iſt zu verfahren bei der Zulaſſung ſolcher Primaner zur Maturitäts⸗
. prüfung, welche ein Gymnaſium willkürlich um einer Schulſtrafe zu entgehen oder aus anderen ungerecht⸗ fertigten Gründen verlaſſen haben, Dagegen iſt die Anrechnung des betreffenden Semeſters mit Geneh⸗ migung des betreffenden Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums dann geſtattet, wenn der Abgang von dem Gymnafium durch Veränderung des Wohnorts der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch andere Ver⸗ hältniſſe, welche den Verdacht eines willkürlichen, ungerechtfertigten Wechſels der Schulanſtalt aus⸗ ſchließen, veranlaßt worden iſt.
3. Wenn die Prima in eine Unter⸗ und Ober⸗Prima getheilt iſt, ſo kommt bei Berechnung des 2jährigen Primacurſus der Aufenthalt des Schülers in dieſen beiden Klaſſen gleichmäßig in Betracht, wogegen der im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vorgeſchriebene 2jährige Zeitraum von dem Abgang aus Ober⸗Secunda zu berechnen iſt, falls an dem betreffenden Gymnaſium die Secunda in 2 Klaſſen getheilt iſt.“
c. Chronik des Gymnaſiums.
Das Lehrercollegium erfuhr ſeit dem Erſcheinen des letzten Jahresberichtes mehrfache Veränderungen. Mit dem Schluſſe des vorigen Schuljahrs ging der Candidat des höheren Schulamts Dr. Bölke nach Vollendung ſeines Probejahrs von hier ab, um an dem Gym⸗ naſium zu Julda eine ordentliche Lehrerſtelle zu übernehmen. Zu derſelben Zeit folgte der Pfarrer Frickhöffer, welcher ſeit dem 1. Auguſt 1867 den evangeliſchen Religionsunterricht an dem Gymnaſium ertheilt hatte, einem Rufe als Domprediger zu Bremen. Um Pfingſten ging der Gymnaſiallehrer Hetzel nach Limburg als Rector der dort neu gegründeten ſtädtiſchen höheren Bürgerſchule. Mit dem 1. Juli trat der außerordentliche Profeſſor Barbieux, welcher ſeit faſt 25 Jahren als Lehrer der franzöſiſchen und engliſchen Sprache gewirkt hatte, mit Penſion in den Ruheſtand. Dagegen wurden drei jüngere Lehrer berufen, Aushülfe bei dem Unterricht zu leiſten: Dr. Schlüter, zuletzt am Gymnaſium zu Münſter beſchäftigt,


