Aufsatz 
Einzelbild herunterladen

16

Hessengau, der mit dem fränkischen Hessengau einen Amts- bezirk bildete und dem hessischen Grafen unterworfen war. Er schloss sich nördlich an den fränkischen Hessengau, umfasste das Gebiet an der Diemel, reichte nördlich bis Beverungen a. d. Weser und westlich bis zur Eresburg bei Stadthagen.

Der bedeutendste Ort in diesen Gauen ist die Stelle, die bereits Tacitus unter dem Namen Mattium kennt ¹s. Sie hatte schon im Leben unserer Vorväter in heidnischer Zeit eine gewichtige Rolle als Versammlungs- und Zufluchtsplatz, als Gerichts- und Kultusstätte gespielt; sie war auch weiter beruten, für den Volks- stamm etwas zu bedeuten; zweimal ging von ihr der Versuch aus, das umliegende Territorium zu einem gesonderten Staatengebilde um- zugestalten. Zunächst wurde Maden, am Fusse des alten Wo- dansberges(Gudensberg) gelegen, der Sitz des niederhessischen Gaugrafengerichtes; daher wird auch für ganz Niederhessen der Name Grafschaft Maden üblich, und wenn auch in späterer Zeit im Gau mehrere Grafen auftreten, als der eigentliche Graf von Hessen galt immer der Graf auf dem Wodansberg. Dass wir hier den Mittelpunkt des Landes zu suchen haben, beweisen auch noch folgende Tatsachen: In der Nähe, südwestlich von Gudensberg, bei Geismar stand ehemals die alte Donarseiche, der alte Sitz religiöser Verehrung, in dem ganz benachbarten Fritzlar erhielt später die grössere östliche Hälfte des Gaues den Sitz der kirchlichen Ver- waltung. Wenn auch in späterer Zeit von den hessischen Grafen und den benachbarten Stiften andere Gerichte für ihre Besitzungen ausgebildet wurden, das Ansehen der alten Malstätte blieb doch bestehen. Vor ihm als dem maius tribunal erscheinen später z. B. die Grafen von Ziegenhain, die Einwohner der kasselschen Aemter ¹⁰⁹.

Unter den verschiedenen Grafengeschlechtern, die in der aus- gehenden Karolingerzeit sich Bedeutung errangen, wusste das Ge- schlecht der Konradiner namentlich nach Niederwerfung der geg- nerischen Babenberger, eine fast herzogliche Stellung zu erringen. Unter Konrad d. J., 20 der neben anderen Besitzungen gemäss einer Urkunde von 908(dux Francorum) die Grafschaft im fränkischen Hessengau inne hatte, schien sich aus dem Hessengau heraus ein fränkisches Herzogtum gestalten zu wollen. Aber gerade als man mit der Erhebung eben jenes Konrad eine weitere Steigerung der Machtbefugnisse, eine Ausdehnung des Machtbereiches hätte er- warten sollen,tritt eine Umgestaltung der politischen Verhältnisse des Landes ein, die ein ganz anderes Ergebnis hatte. Die Sachsen im Diemellande nämlich, mochte man ihnen auch sächsisches Recht

¹s Tacitus, annal. libr. I, cap. 56: Mattium, id genti caput.

¹e Ueber Maden vgl. Rommel, Geschichte von Hessen I, Anm. S. 19 f. u. I, S. 231 f. u. Anm. S. 187 f. Schenk zu Schweinsberg, Die Grafschafts- Gerichtsstätten Maden u. Rucheslo. ZHG N. F. V, 210. AHG XIII, 443 Anm. 51. H. Brunner, Geschichte der Stadt Gudensberg u. des Landgerichts Maden 1898..

20 Zu Konrad vgl. Stein, Gesch. König Konrads. Dümmler, Gesch. des ostfränkischen Reiches II, 565.