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Bericht über drei Flugschriften:
1. Das Reunionsrecht 1687. 2. Frankreichs Geist. Z. L'Stat des provinçes unies. 1690.
Waznrend die historische Forschung, welche sich mit dem Alterthum und Mittelalter beschäftigt, häufig in der Lage ist, durch Hypothese und Combination den Mangel an Nach- richten zu ersetzen, stellt sich der auf die neuere Zeit gerichteten Forschung eine Schwierigkeit ganz andrer Art entgegen, die erdrückende Menge des Materials. Hatte schon die Reformation mit Hülfe der Buchdruckerkunst eine reiche Literatur hervorgebracht und verbreitet, so schwoll dieselbe im folgenden Jahrhundert zu einer gewaltigen Masse an. Da finden wir zunächst die eigentlichen Geschichtswerke, die an die Adresse der Nachwelt gerichtet sind, die denselben Zweck haben, wie Peter Eschenlohr, der sagt, er schreibe dies auf, damit man wisse, wie man sich später zu verhalten habe. Daneben hat die Tagesliteratur eine ausserordentliche Aus- dehnung und Bedeutung erhalten.
Wenn nun aber irgend bewegtere Zeiten eintraten, so begnügte man sich nicht mit diesen regelmässigen Veröffentlichungen, dann schwillt eine wahre Flut von Flugschriften an, sei es zur Belehrung, sei es zur Bekämpfung der Gegner. Dieselben sind kaum noch zu den Quellen zu rechnen, denn das Sachliche dient nur als Stoff, um Beweise zu führen. Daher ist dem tendenziösen Charakter dieser Schriften gegenüber Vorsicht in der Benutzung dringend geboten.
Ihre Bedeutung liegt nicht darin, dass sie uns unbekanntes Material erschliessen, son- dern darin, dass sie Ueberreste des Geschehenen sind, recht eigentlich für die Gegenwart ge- schrieben. Sie verhalten sich zu den regelmässig erscheinenden Veröffentlichungen, wie der Leitartikel einer heutigen Zeitung zu den Nachrichten. Sie lassen uns die öffentliche Meinung, die Eindrücke erkennen, welche die Ereignisse auf das grosse Publikum machen, und indem sie die öffentliche Meinung beeinflussen, sind sie mitwirkende Ursachen für die folgenden Er- eignisse. Besondere Beachtung verdienen diejenigen Flugschriften, welche, von bedeutenden Staatsmännern verfasst oder. veranlasst, damals unbekannte Thatsachen an's Licht bripgen und
so selbst Ereignisse sind. 1


