Aufsatz 
Die Goldwespen : mit Bestimmungstabellen der nassauischen und kurzer Beschreibung der übrigen deutschen Arten / Adolph Schenck
Entstehung
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Vom 15. October. Der Candidat der Philologie Herr Aug. Krauth von Kirdorf wird zur Abhaltung ſeines Probejahres dem Gymnaſium überwieſen.

Vom 27. December 1869, vom 13. und 24. Januar 1870. In dieſen drei Er⸗ laſſen wird behufs der Anſchaffung für die Schulbibliothek empfehlend aufmerkſam gemacht auf: 3 a. Dr. Wieſe, Darſtellung des höheren Unterrichtsweſens in Preußen. II. Band. Berlin 1869. 4 4

b. Zeitſchrift für die geſammten Naturwiſſenſchaften, herausgegeben von dem natur⸗ wiſſenſchaftlichen Verein für Sachſen und Thüringen, redigirt von Profeſſor Dr. Giebel in Halle a. S.

c. Dr. Euler und Eckler, Civillehrer an der Königlichen Central⸗Turnanſtalt zu Berlin, Sammlung der Verordnungen ꝛc., das Turnweſen in Preußen betreff. Leipzig, bei E. Keil.

Vom 18. Januar 1870. Es wird an die geſetzlichen Beſtimmungen hinſichtlich der Einführung neuer Schulbücher erinnert.(Wieſe, Verordnungen ꝛc. I, S. 168 ff.)

Von gleichem Datum. Die Circular⸗Verfügung vom 11. December 1851(Wieſe, Verordnungen ꝛc. I, S. 209) ſoll durch das Programm zur Kenntniß des Publikums gebracht, ſowie die Primaner der Gymnaſien öfter auf dieſelbe hingewieſen werden. Sie lautet:

Um einerſeits die Disciplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten und um andererſeits den nicht ſeltenen Verſuchen mittelmäßiger Primaner, durch Privatunterricht ſchneller als auf dem Gymnaſium zur Maturitätsprüfung zu gelangen, ſowie um dem einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechſel im Beſuche der Gymnaſien während des Primacurſus möglichſt entgegen zu wirken, beſtimme ich auf die von den Königlichen Provinzial⸗Schulkollegien erſtatteten Berichte, was folgt:

a. Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege vom Gymnaſium entfernt wird, iſt, wenn er an einem anderen Gymnaſium die Zulaſſung zur Maturitätsprüfung, ſei es als Abiturient, ſei es als Extraneer, nachſucht, dasjenige Semeſter, in welchem die Entfernung von der Anſtalt erfolgt iſt, weder auf den 2jährigen Primacurſus, noch auf den im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vor⸗ geſehenen 2jährigen Zeitraum anzurechnen.

b. Nach demſelbeu Grundſatze iſt zu verfahren bei der Zulaſſung ſolcher Primaner zur Maturitätsprüfung, welche ein Gymnaſium willkürlich um einer Schulſtrafe zu entgehen oder aus anderen ungerechtfertigten Gründen verlaſſen haben. Dagegen iſt die Anrechnung des betreffenden Semeſters mit Genehmigung des betreffenden Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums dann geſtattet, wenn der Abgang von dem Gymnafium durch Veränderung des Wohnorts der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch andere Ver⸗ hältniſſe, welche den Verdacht eines willkürlichen, ungerechtfertigten Wechſels der Schulanſtalt aus⸗ ſchließen, veranlaßt worden iſt.

c. Wenn die Prima in eine Unter⸗ und Ober⸗Prima getheilt iſt, ſo kommt bei Berechnung des 2jährigen Primacurſus der Aufenthalt des Schülers in dieſen beiden Klaſſen gleichmäßig in Betracht, wogegen der im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vorgeſchriebene 2jährige Zeitraum von dem Abgang aus Ober⸗Secunda zu berechnen iſt, falls an dem betreffenden Gymnaſium die Secunda in 2 Klaſſen getheilt iſt.

Vom 26. Januar. Erlaß, die Regelung der Ferien an den Gymnaſien der Provinz betreffend. 1.

Vom 16. Febrnar. Ein Miniſterial⸗Erlaß, betr. das Gutachten des Profeſſors Dr. Virchow über die der Geſundheit nachtheiligen Einflüſſe der Schulen, wird zur Kenntnißnahme und Berichterſtattung mitgetheilt.