Aufsatz 
Plinius der Jüngere und Cassiodorius Senator : kritische Beiträge zum 10. Buch der Briefe und zu den Varien / von Ludwig Schaedel
Entstehung
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gewiß älteren Schreiben an K. Gundobald v. Burgund ſchließt¹). Aber es ſei auch hier ausdrücklich bemerkt, daß die chronologiſche Anordnung der Varien nicht ſtreng genug ſein dürfte, um aus der bloßen Ordnungsnummer der Erlaſſe chronologiſche Beweiſe zu führen.

Wie verhält es ſich mit den übrigen Büchern?(Immer abgeſehen von den Formelſammlungen lib. VI. VII.) Buch VIII. beginnt mit der Neubildung des Miniſteriums und der Ankündigung der neuen Regierung(Athalarich unter Amalaſunthas Vormundſchaft) nach allen Seiten; aber wiewohl hier und im folgenden Buche beſtimmte Daten nur aus a. 525 528 vorliegen, ſcheint doch mehrmals pragmatiſche Ordnung hindurchzuſtreichen. Ich vermute, daß die Anordnung von Buch VIII. u. IX. durch das edictum Athalarici beſtimmt iſt, dem ſie zur vorläufigen Begründung dienen, 9, 18. Denn nach dieſem Edikt macht ep. 21²) das erſte und das rhetoriſchſte aller Schulgeſetze den Übergang zu ep. 22. 23, worin der Konſul von Athalarichs letztem Jahre, und dann(ep. 24. 25) Senator zum praef. pract. ernannt wird. Auch in B. X., welches ep. 1 30 Briefe Amalaſunthas(4) und des Mitregenten Theo⸗ dahads wie ſeiner Gemahlin Gudelina enthält, ſcheint die chronologiſche Reihenfolge vorzuherrſchen. Die Schreiben, die der pr. pr. Senator im eigenen Namen erließ(lib. XI. XII.), zeigen, ſoweit die Indiktion oder unterſcheidbare Ereigniſſe Anhalt geben, chronologiſch geordnete Erlaſſe²). Nur 11, 38 wäre eine Ausnahme, wenn nicht neben der Lesart de decimae indictionis rationibus ſehr wohl bezeugt die Variante de tertiae decimae beſtünde.

Daß Senator gerade zwölf Bücher geordnet hat¹), dafür hat Thorbecke auf ſeine allgemeine Ver⸗ ehrung für die Zwölfzahl hingewieſen, die ja mancher irdiſchen und geiſtlichen Begründung fähig iſt, und in ſeiner Bücheranordnung ſich auch ſonſt hervorthutꝰ). Es läßt ſich aber wohl noch auf ein direkteres Vorbild hinweiſen. Im Jahr 534 war nach langer Vorbereitung durch ein Zehner⸗ und dann ein Fünfer⸗ kolleg Juſtinians codex repetitae praelectionis erſchienen in 12 Büchern. Und dieſer Umſtand mag wohl zunächſt das ed. Athalar. hervorgerufen, dann einige Jahre ſpäter zur Gegenüberſtellung einer gotiſch⸗römiſchen Sammlung von Erlaſſen in gleicher äußerer Anordnung(Varien) beſtimmt haben, wenn ich auch die gefällige Stelle Var. 9, 19 duodecim capitibus sicut jus civile legitur institutum eher auf das Zwölftafelgeſetz beziehen möchte).

Daß wir uns unter den Varien nicht einfach den Geſamtbeſtand der ravennatiſchen Miniſterialkanzlei vorzuſtellen haben, geht auch daraus hervor, daß dieſelben oftmals auf weitere Beiſchreiben und Liſten hinweiſen, abgeſehen noch von dem mündlichen Botenbericht, der öfter erwähnt wird?). Mit ihrer Weg⸗

¹) Wie viel Wert Senator den Briefen an Herrſcher für ſein Werk beilegte, zeigt jene Stelle der praef. I, daß der häufigere ſolenne Anfang und Schluß ſeiner(darum kurzen) Bücher den Leſer anregen ſolle.

²) Ep. 19. 20 enthalten Promulgationen des Edikts(an den Senat und die judices Vroſinidcrun die Ober⸗ präſidenten). Es iſt natürlich nicht mit Var. 9, 2(edictum Athalarici regis) zu verwechſeln.

³) Für die wichtigſten, letzten Erlaſſe ſ. Näheres am Schluſſe.

4) Nicht allzugroßen Wert auf dieſe Zahl zu legen, davor warnt die obige Stelle in der Ausl. des 145. Pſalms, wonach«liber animae» das 13. Buch der Varien ſei.

³) Beſ. zu vgl. Köpke, Deutſche Forſchungen, S. 83. Teuffel, Röm. Litt.⸗Geſch.,die obligate Zwölfzahl.

) Nicht etwa aus chronologiſchen Gründen; denn wiewohl Athalarichs Edikt, wovon 9, 19 handelt, Anno 534 und der codex rep. prael. erſt Ende 534 veröffentlicht ward, ſo war ſeine Zwölfteilung ſchon bei allen Vorredaktionen vorgeſehen. Wenn Dahn IV, 124 für das Edikt Athalarichs die Zeit von 526534 offen läßt, ſo glaube ich, iſt durch die Erwähnung kriegeriſcher Verwicklungen ut eo tempore sda. nur das Jahr 534 erlaubt, wo Juſtinian der Amalaſuntha(nach Prokop I, 3) ſchrieb: o dy AHa ρνοονσιοᷣ ι αροοπν έε, wenn man nicht dagegen geltend machen will, daß die ſteten Grenzkämpfe gegen die Franken(cf. var. XI, 1) wohl auch nicht ruhten. Weiſt doch auch Senator IX, 19 den Senat auf die crebrae expeditiones exercitus nostri hin, was bei ſeiner bekannten Zartheit gegen die curia nur Barbarenkämpfe bezeichnen wird.

¹) Die Stellen ſind folgende: Brevis subter annexus 1, 6; 5, 31; 12, 22; que habentur in subditis 3, 29; infra scripti breves 4, 21; 12, 5; humanitas subter annexa 7, 33 massas(Höfe) subter annexas 8, 23; brevis subter conscriptus 12, 8; paraveredorum ascriptus numerus 12, 18; previs vobis datus 12, 26.