Aufsatz 
Dia gynaikōn : ein Hymnus in homerischer Sprache zum hundertjährigen Gedächtnis der Königin Luise von Preussen / von ... Rothfuchs
Entstehung
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2) Von Herrn Stud. jur. Alexander Jung: 21 Schulbücher für das Pelssche Legat, bezw. zur Vertheilung an bedürftige Schüler.

3) Von den Herrn Verfassern: R. Hofmann, Donat. Lateinisches Lehrbuch 1. und 2. Theil. Heidelberg 1854 und 1856; Englisches Uebungsbuch. Heidelberg 1859; die Lehre von der Aussprache des Englischen. Heidelberg 1855. Friedrich, dobtea zur Förderung der Logik etc. Leipzig 1874. C. Fliedner, Aufgaben aus der Physik nebst Auflösungen. 5. Aufl. Braunschweig 1876.

4) Von der Vardagsbückleandlung von B. G. Teuber in Leipzig: 51 Exemplare von Schulausgaben griechischer und römischer Classiker sowie sonstiger Uebungsbücher für das Pelssche Legat.

5) Von der Kgl. Hofbuchhandlung von E. S. Mittler& Sohn in Berlin: 3 Exemplare des deutschen Lese- buchs von Hopff uud Paulsiek 2. Thl. 1. und 2. Abth.

6) Von G. Grotes Buchhandlung zu Berlin: 3 Exemplare des deutschen Lesebuchs von Hopff und Paulsiek 1. Thl. 1. 2. und 3. Abth.

Ferner schenkten für die naturwissenschaftlichen Sammlungen:

Herr Hauptmann von Röder eine Anzahl Ammoniten und Belemniten;

2) der Primaner Müller einen Eichenhäher;

3) der Quintaner von Carlshausen einen Wellenpapagei.

Verfügungen des Kgl. Provinzial-Schulcollegiums.

1) Vom 6. April 1875: Die Listen der Schüler des Gymnasiums, welche im laufenden Jahre das 12. Lebens- jahr zurücklegen werden, sind behufs der Kontrolle der Revaccination bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Landraths- amte vorzulegen, die Verzeichnisse der Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist, bis zum 1. März.

2) Vom 13. Mai 1875: Der§. 23 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874, wonach der Director bei der Auf- nahme von Schülern in das Gymnasium durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen hat, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist, ist nicht bloss auf die Kontrolle der Revaccination zu beschränken, bezieht sich vielmehr auf die Feststellung der gesetzlichen Impfung überhaupt, also auch auf die Kontrolle der ersten Impfung.

3) Vom 31. Mai 1875: Mittheilung eines Erlasses des Herrn Ministers für die geistlichen etc. Angelegenheiten vom 12. Mai, wonach Schulern eine Betheiligung an der ZeitschriftFreya ferner nicht zu gestatten und für künftig allgemein als Norm festzuhalten ist, dass Schülervereine zu Zwecken, die an sich zu billigen, nur dann zulässig sind, wenn sie sich wirklich auf Schüler, und zwar auf solche, die einer und derselben Anstalt angehören, beschränken, so- dass deren Director eine Verantwortlichkeit dabei übernehmen kann. Zugleich wird den Directoren empfohlen, um eine neue Umgehung des Verbots zu verhindern, in geeigneter Weise auch die Eltern der Schüler ins Interesse zu ziehen, da die Angelegenheit zu denen gehört, welche ein Zusammenwirken von Schule und Haus nothwendig vor- aussetzen.

4) Vom 21. Juni 1875: Es wird genehmigt, dass den diesjährigen Sommerferien des hiesigen Gymnasiums eine Woche hinzugefügt werde, wogegen die Herbstferien um eine Woche zu kürzen sind.

5) Vom 24. Juni 1875: Die Arbeitshefte der Schüler sind künftig nach Ablauf des Schuljahrs mindestens noch drei Jahre aufzubewahren; den Vätern resp. Vormündern der Schüler können sie auf ihr Verlangen in dem Falle zu- rückgegeben werden, dass eine missbräuchliche Benutzung derselben nicht zu befürchten steht.

6) Vom 22. Juli 1875: Empfehlung der Chorgesänge von H. Kotzold betr.

7) Vom 5. August 1875: Die nach Massgabe der von den deutschen Regierungen mit Ausnahme Baierns ge- troffenen Vereinbarungen aufgestellte neue Programmordnung wird zur Nachachtung mitgetheilt.

8) Vom 20. September 1875: In Gemässheit eines Erlasses des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegen- heiten vom 19. Juli wird angeordnet, dass vom 1. Januar 1876 ab von den zu dem Ressort des Kgl. Prov. Schulcollegs gehörigen unmittelbaren Staatsbeamten keiner mehr eine mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration oder einem Vermögens-Vortheile verbundene Stellung als Mitglied des Vorstandes, Aufsichts- oder Verwaltungsraths einer Actien-, Commandit- oder Bergwerks-Gesellschaft oder in einem Comité zur Gründung solcher Gesellschaften ein- nehmen soll.

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