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IV. Das durch die Abschlussprüfung zu erwerbende Zeugnis der Reife für Obersekunda:
1. für das Studium der Landwirtschaft auf den Königlichen landwirtschaftlichen Hochschulen,
2. für den Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(„Kunst- Akademie“) in Berlin,
3. für die Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,
4. für den Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin,
für den Subalterndienst in der Königlichen Eisenbahnverwaltung, bei den
Königlichen Provinzialbehörden und Bezirksregierungen, der König-
lichen Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und den Gerichtsbehörden,
6. für den Eintritt als Cpothekerlehrling und die Zulassung zu den pharmazeutischen
Prüfungen nur dann, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium
auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen wird,
kür den Besuch der höheren Abteilung der Königlichen Gärtnerlehranstalt
zu Potsdam, wenn ausserdem im Lateinischen die Reife für die Unter-
tertia eines Gymnasiums oder Realgymnasiums nachgewiesen wird,
8. für den einjährig-freiwilligen Militärdienst(nach bestandener Abschluss-
prüfung und einjährigem Besuch der Untersekunda).
Ihre erziehliche Aufgabe vermag die Schule nur dann mit Erfolg zu lösen, wenn sie von dem Elternhause gehörig unterstützt wird. Zur Ordnung und Pünktlichkeit, zum Fleiss und zur gewissenhaften Befolgung aller Anordnungen der Schule müssen die Schüler zunächst im Elternhause sorgfältig erzogen werden. Namentlich ist hier darüber zu wachen, dass die Zerstreuung, welche das Leben und Treiben der Kurstadt mit sich bringt und die Jugend so leicht blasiert macht, möglichst von ihr fern gehalten, dass vielmehr durch eifrige Beteiligung an dem von der Schule geleiteten turnerischen Spiel ein frischer Jugendsinn geweckt werde. Vor allen Dingen ist zu verhüten, dass die Schüler durch Teil- nahme an verbotenen Verbindungen, durch vorzeitiges Nachahmen studentischen Thuns und Treibens die ernstlichste Gefahr laufen. Die Schulbehörden sind unablässig bemüht, den hier- aus erwachsenden sittlichen Schäden mit allen Mitteln zu begegnen. Wiederholt hat der Herr Minister den Direktoren und Lehrern die sorgfältigste Wachsamkeit diesem Unwesen gegen- über eingeschärft.
Wiederholte Unglücksfälle, welche bei Schülern höherer Lehranstalten infolge Umgehens mit gefährlichen Waffen vorgekommen sind, haben den Herrn Minister veranlasst, den Abdruck des nachstehenden Erlasses an dieser Stelle zu verfügen:
Berlin, den 11. Juli 1895. Durch Erlass vom 21. September 1892— U II 904— habe ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, dass ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen, hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor kurzem in einer schlesischen Gymnasial- stadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines anderen Quartaners Sberlinge zu schiessen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in
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