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X. Wichtigere Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlassc vom 12. Jänner 1894, Z. 1302 ex 1893, Nachstehendes eröffnet:
Das k. k. Finanzministerium hat mit Verordnung vom 1. April 1893, Z. 2112, festgesetzt, dass für die Bezeichnung von Krone und Heller folgende Abkürzungen
brauch ind: zu gebrauchen sin für Krone. Kz
für Heller h»
Diese Abkürzungen sind nunmehr auch beim Unterrichte an sämmtlichen, dem Ministerium für Cultus und Unterricht unterstehenden Lehranstalten zu gebrauchen.
Anmerkung: 1.) Zu den Abkürzungszeichen wird in Schrift und Druck die lateinische Schrift(Antiqua) verwendet. 2.) Den Zeichen ist rechts kein Punkt beizu- setzen. 3.) Die Zeichen werden der Zahl rechts in gleicher Zeile beigefügt; bei Zahlen mit Decimalstellen nach der letzten Decimalstelle.»
XI. Die körperliche Ausbildung der Jugend.
Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit Erlass vom 15. October 1893, Z. 18.830 ex 1891, Folgendes eröffnet:
Der in dem Ministerial-Erlasse vom 15. September 1890, Z. 19.097, enthaltenen Anregung zur Einführung von Schulspielen an den Mittelschulen haben die Landes- Schulbehörden und Lehrkörper eine rege Theilnahme entgegengebracht, und es ist auf diesem Gebiete bereits ein anerkennenswerter Erfolg zu verzeichnen. Die in dem ge- nannten Erlasse ausgesprochenen Erwartungen, dass Gemeinden und Schulfreunde die auf Lörherliche Ausbildung der ſugend abzielenden Bestrebungen der Unterrichts- verwaltung unterstützen werden, war nicht unbegründet; die Unterrichtsverwaltung vermag auf das von diesen Factoren bisher Geleistete mit Befriedigung zurückblicken.
Wenn die Erwerbung geeigneter Spielplätze vorzugsweise durch die that- kräftige und opferwillige Mitwirkung dieser Factoren gesichert werden kann, pleibt es der Unterrichtsverwaltung vorbehalten, die Erfüllung der übrigen Bedingungen für einen geregelten Spielbetrieb in Erwägung zu ziehen. In dieser Beziehung wird Nach- stehendes verfügt:
Die Directionen der Staatsmittelschulen werden zur Deckung der mit dem schulmäßigen Betriebe der fugendspiele verbundenen duslagen, solange und soweit nicht die Gemeinden der betreffenden Schulorte oder Localvereine für die Kosten solcher Spiele aufkommen, ermächtigt, am Anfange des Schuljahnres zugleich mit den Lehrmittelbeiträgen von fedem Schüler einen Beitrag von 50 kr. einzuheben. Un- bemiltelte Schüler sind von der Eintrichtung dieses Beitrages fedenfalls zu befreien.»
Die Berathung über die im Sinne des Erlasses des hohen k. k. Unterrichts- ministeriums vom 15. September 1890, Z. 19.097, in diesem Schuljahre zu treffenden Maßregeln wurde von dem gesammten Lehrkörper in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Conferenz am 7. December 1893 abgehalten.
Die Leitung der Jugendspiele sowie die Zusammenstellung der statistischen Angaben wurde dem Turnlehrer Herrn Zranz Brunet anvertraut.


