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766 noch viel ſchwerer der eigentliche Vollziehungsſtrich des Königs zu erkennen iſt. Auch der Umſtand, daß das Kreuz vor den Unter⸗ ſchriften der Zeugen von der Hand des Schreibers ſtamme, können wir aus der Gleichheit der Zeichen durchaus nicht gelten laſſen, indem gerade dieſe Zeichen in der Urkunde mannigfache kleine Abwechslungen und Abweichungen darbieten. So iſt z. B. bei dem Kreuze des hl. Bonifacius an dem obern Balken deutlich an der Ausbiegung nach links das Handmal oder eine Nachahmung desſelben zu ſehen; auch iſt abweichend an der Form der anderen Kreuze der Querſtrich dieſes links nach unten, rechts nach oben geſchwungen, während der Quer⸗ ſtrich in dem Handmale Burghards mehr horizontal läuft. Willibalds Zeichen und beſonders das des hl. Lullus weichen beſonders durch den faſt wellenförmigen Querſtrich und den Punct am oberen Ende des ſenkrechten Strichs ſowie ihre Größe ab; be⸗ ſonders abweichend iſt das Signum Throand's, während allerdings die fünf letzten Zeichen ſich ziemlich ähnlich ſehen, ohne daß man geradezu abſolut ſagen könnte, ſie ſeien von einer und derſelben Hand, zumal das ja auch gar nicht einmal nöthig iſt, indem der Copiſt bemüht war, die vorhandenen Unterſcheidungen der Zeichen nachzu⸗ ahmen und namentlich das Handmal des Königs beſonders hervor⸗ zuheben. Auf die Verſchiedenheit des Siegels, da wir überhaupt nur ein hinlänglich verbürgtes Siegel Pippins beſitzen, iſt ebenſo wenig wie auf den Schreibfehler Z. 5. ob horaem, für ob honorem, (dei venerationem st. Petri), der ebenfalls in einer Originalurkunde vorkommen könnte, beſonderes Gewicht zu legen. Wichtiger dagegen für die Anſicht, hier nur eine Copie und kein Original vorliegen zu haben, iſt der Umſtand, daß alle die verſchiedenen Unterzeichnungen in Reihe und Glied aufs beſte geordnet erſcheinen, wie dies ſonſt in keinem Originale nachzuweiſen iſt und wie ſie gerade hier am wenigſten urſprünglich geordnet ſein konnten, indem ja einige derſelben nur erſt ſpäter nachgetragen ſein können. Gerade der letzte Umſtand hat in Verbindung mit einer Anzahl von Puncten ſchon im 18. Jahrhundert wiederholt einen lang andauernden diplomatiſchen Streit hervorgehoben, der jedoch weniger in der äußern Form der Urkunde als vielmehr in der Thatſache, daß der Pabſt ein neugegründetes Kloſter vollſtändig der Jurisdiction des Diöceſan⸗ Biſchofs entzog, es unmittelbar unter den römiſchen Stuhl ſtellte und der Frankenkönig dies durch die vor⸗ liegende Urkunde beſtätigte, ſeinen Grund und Ausgang ſuchte. Weil die Urkunde ſachlich mit dem Privilegium des Pabſtes Zacharias auf das innigſte zuſammenhängt, indem ſich geradezu die


