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Sonnabend, den 13. April 1889.
Vormittags: Quartab 8 Uhr— Min. Gesang. Französisch Dr. Lehmann.— Rechnen.. Dr. Wetzell. Tertia d 8„ 30„ Gesang. Englisch. Dr. Hasselbaum.— Geschichte. Boekholt. Sekunda b 9„—„ Englisch.... Zimmermann.— Geographie. Gally. Prima b 9„ 30„ Englisch..... Stern.— Turnen.. Dr. Quiehl. Schlussfeier.
1. Chorgesang. 2.„Peter in der Fremde“ nach Grübel(Eberhard). Vorgetr. von dem Primaner Th. Schmidt. 3.„Der Bayer und der Zuave“ von E Henle. Vorgetr. von dem Quintaner Karl Steinhoff. 4.„Urians Reise um die Welt“ von M. Claudius. Vorgetr. von, dem Sextaner Johannes Lenz. 5.„Kaiser Max vor Kufstein“ von Anastasius Grün. Vorgetr. von dem Sekundaner M. Hitzeroth. 6. Abschiedsgruss des Direktors an drei von der Anstalt scheidende Lehrer. 7. Choralgesang.
Austeilung der Zeugnisse für die Klassen Prima bis Quarta.
Berechtigungen, welche durch den Besuch der Realschule erlangt werden:
1) Zum Eintritt als Postgehülfe genügt ein Zeugnis aus Tertia. Doch ist es ratsamer, vorher die Schule bis zu einer höheren Klasse, etwa bis Unterprima einschliesslich, zu besuchen.
Ein Zeugnis der Reife für Prima, also ein erfolgreicher Besuch der Sekunda, giebt das Recht der Zulassung
2) zu der Prüfung der Zeichenlehrer an Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen,
3) zu dem Königlichen Musikinstitut in Berlin und der Königlichen akademischen Hochschule daselbst.
Nach der Absolvierung der 6 ersten Jahreskurse, also, da alle Klassen einjährige Kurse haben, mit der Versetzung nach Oberprima, erhalten die Schüler
4) das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. Gleichzeitig, erlangen die Oberprimaner
5) die Zulassung als Apothekerlehrling und-Gehülfe und die Zulassung zur pharma- zeutischen Prüfung, wenn sie ausserdem das erforderliche Mass von Kenntnissen im Lateinischen durch eine Prüfung nachweisen,
6) die Berechtigung zum Eintritt in die Königliche Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn das durchgenommene Klassenpensum mit gutem Erfolge absolviert ist, und durch eine besondere Prüfung im Lateinischen die Reife für die Sekunda eines Realgymnasiums in diesem Fache nach- gewiesen wird.—
Diejenigen Oberprimaner, welche die Realschule weiter besuchen, können, sobald sie der Unter- und Oberprima im ganzen zwei Jahre angehört haben, sich der Maturitätsprüfung unterziehen. Das Bestehen derselben verleiht die Berechtigung


