II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1. Laut Ministerialerlaſs vom 8. Màrz 1893 werden die bei dem Gymnasialneubau ersparten 50 530 Mk. zu Gunsten der allgemeinen Staatsfonds verwendet.
2. Provinzial-Schulkollegium, Cassel, den 4. April 1893: Die Oberlehrer Dr. Langsdorf, Dr. Krebs, Dr. Primer werden zu Professoren ernannt.
3. Provinzial-Schulkollegium, den 1. Mai 1893: Prof. Dr. Wolff erhält den Rang der Räte 4. Klasse.
4. Ministerialerlaſs vom 17. Juli 1893: Für die Zeugnisse, welche über den Aus- fall der Abschlufsprüfung ausgestellt werden, sind von den Schülern, welche nach bestandener Prüfung die Anstalt verlassen, Gebühren zu erheben.
5. Ministerialerlaſs vom 3. Juli 1893: Auslander sind nur mit Genehmigung des Herrn Ministers zur Besichtigung höôherer Lehranstalten zuzulassen.
6. Zufolge Ministerialerlasses vom 7. Oktober 1893 fallen die bisher üblichen offentlichen Prüfungen am Ende des Schuljahres künftig weg, soweit nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse ihre Beibehaltung wünschenswert erscheint.
7. Durch Runderlaſs des Herrn Ministers vom 24. Oktober wird für die Abschlufsprüfung eine mündliche Prüfung in den Fäâchern, in welchen nur schriftlich geprüft wird, in dem Falle für zulässig erklärt, daſs die Klassenleistungen mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht übereinstimmen oder überhaupt ein Zweifel über das Gesamtprädikat besteht. Die für die Befreiung von der ganzen mündlichen Prüfung gestellte Vorbedingung tadellosen Betragens wird auch auf die Teilbefreiung ausgedehnt.
8. Die allmähliche Einführung des 2. Teils von Schäfers Lehrbuch für den evan- gelischen Religionsunterricht, sowie die der mathematischen Aufgabensammlung von Reidt und der Flora von Gies-Weidenmüller wird durch Verfügung Königl. Provinzial-Schul- kollegiums vom 3. November genehmigt.
9. Laut Ministerialerlaſs vom 28. November wird die Ermächtigung zu einer Nach- prüfung von Studierenden im Hebräischen an Gymnasien zurückgezogen.
10. Verf. K. Provinzial-Schulkollegiums vom 9. Januar 1894: Die für das Jahr 1892/93 erlassene Ferienordnung gilt auch für das Jahr 1894/95(Osterferien: 14 Tage vom Samstage Palmarum an. Pfingstferien: Vom 1. Festtage bis zum Mittwoch nach Pfingsten. Sommerferien: 4 Wochen vom 1. Sonntage im Juli ab und den darauf folgenden Montag. Michaelisferien: 14 Tage vom Sonntage der Michaelis-Woche ab. Weihnachtsferien: 14 Tage vom 24. Dezember an.)


