— 66— § 21.
Wenn ein Zögling durch sein Verhalten einen so verderblichen Einfluss auf seine Mitschüler ausübt, dass der gute Geist oder der Ruf der Schule gefährdet wird, oder wenn er ungeachtet wiederholter Schulstrafen nicht zu ordnungsmässigem Verhalten gebracht werden kann, so wird auf Beschluss des Lehrerkollegiums von dem Direktor den Eltern oder Vormündern der Rat erteilt werden, ihn zur Ver- meidung der förmlichen Verweisung freiwillig aus der Schule zu nehmen. Die förmliche Verweisung kann in besonders schweren Fallen von dem Schulrate der Realschule auf Vorschlag der Lehrerkonferenz verfügt werden.
VII. Schulgeld. § 22. Das Schulgeld beträgt für die 9. und 8. Klasse der Real- und Mädchen-
schule 100 Mk., für die 7. und 6. Klasse der Real- und Mädchenschule 125 Mk., für alle anderen Klassen 150 Mk.
§ 23.
Besuchen drei oder mehr Kinder derselben Eltern gleichzeitig die Schule, so kann der Schulrat auf Ansuchen und unter Berücksichtigung der Vermõgens- verhältnisse den für das dritte(jüngste) und die folgenden Kinder zu zahlenden Schulgeldbetrag je auf die Hälfte ermässigen. Kinder, für welche das Schulgeld aus einer Stiftung bezahlt wird, zählen hierbei nicht mit.
Auch sonst kann der Schulrat aus besonderen Gründen Ermässigungen des Schulgeldes eintreten lassen.
§ 24.
Für Kinder von Eltern, die ausserhalb des deutschen Reiches wohnen, ist 20% Aufschlag zum Schulgeld zu entrichten, falls nicht der Schulrat aus besonderen Gründen anders beschliesst.


