Aufsatz 
Umgestaltungen im Handel
Entstehung
Einzelbild herunterladen

1 8 * 3 *

65 V. Verhältnis der Schule zum Elternhaus.

§ 15. Zu einer gedeihlichen Förderung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe

ist die bereitwillige und kraäftige Mitwirkung des Elternhauses erforderlich. Diese

soll sich nicht bloss auf eine Uberwachung der hauslichen Schularbeiten und der Erfüllung der sonstigen Pflichten gegen die Schule, sondern auch auf die Beobach- tung des Umgangs und Verkehrs sowie auf die Lektüre der Kinder erstrecken.

§ 16.

Erkundigungen über die Kinder wollen die Eltern zunächst bei dem Klassen- lehrer einziehen, welcher auf vorherige Anfrage Zeit und Ort hierfür bestimmen

wird; in den Gangen des Schulhauses und in den Zwischenpausen sind Be- sprechungen nicht gestattet.

§ 17.

Es ist im eigensten Interesse der Kinder zu wünschen, dass die Eltern (ev. schon bei der Anmeldung) auf etwaige körperliche Gebrechen ihrer Kinder ausdrücklich hinweisen, damit möglichst darauf Rücksicht genommen werden kann.

§ 18.

Zeugnisse werden regelmäâssig dreimal im Jahre(Michaelis, Weihnachten und Ostern) erteilt. Ist di Versetzung zweifelhaft, so erhält das Weihnachts- zeugnis einen diesbezüglichen Vermerk; eine entsprechende Mitteilung kann auch später erfolgen. Die Zeugnisse sind bei Wiederbeginn der Schule, mit der Unter- schrift des Vaters oder dessen Stellvertreters versehen, zurückzugeben.

§ 19.

Hausliche Arbeiten werden nur in solchem Maſse aufgegeben, dass jede Uberburdung ausgeschlossen ist. Sollten Eltern dennoch eine Überbürdung wahr- zunehmen glauben, so wollen sie sich dieserhalb an den Klassenlehrer wenden.

VI. Austritt aus der Schule. § 20.

Der Abgang eines Zöglings von der Schule ist dem Direktor möglichst frühzeitig vorher schriftlich anzumelden. Erfolgt die Abmeldung nicht vor oder spâtestens 8 Tage nach Schluss des Schulhalbjahrs, so ist das Schulgeld für das ganze nâchste Halbjahr zu entrichten.