Aufsatz 
Mitteilungen über den Zweck, die Einrichtung und den Lehrplan der Anstalt
Entstehung
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geräumt werden ſoll, möge ebenfalls der Entwicklung der Schule überlaſſen bleiben. Eine ähnliche Entſcheidung wird die Erfahrung auch über die Mineralogie an die Hand geben. 1 6 J. 9 3. b. Gegenſtände des Unterrichts.

I. Sprachunterricht. 1) Deutſche Sprache. 2) Franzöſiſche Sprache.

3) Engliſche Sprache.

II. Sachunterricht. 1) Religion.

2) Bürgerliches und kaufmänniſches Rechnen; Geometrie(Feldmeſſen); Algebra.

3) Naturgeſchichte(Zoologie, Botanik, Mineralogie).

4) Phyſtk; Chemie; Technologie(chemiſche, mechaniſche, Bau⸗Technologie).

5) Geſchichte; Geographie(Handelsgeographie und Statiſtik).

6) Buchhaltung in Verbindung mit kaufmänniſcher Correspondenz und dem Wichtigſten aus der Wechſelkunde.

III. Fertigkeiten. 1) Schönſchreiben. 2) Freihandzeichnen; Linearzeichnen; Modelliren. 3) Singen. 4) Gymnaſtiſche Uebungen.

c. Inhalt und Umfang der Lehrgegenſtände und Behandlung derſelben.

Der Unterricht ſoll, was den Inhalt und Umfang der Lehrgegenſtände angeht,

1) diejenigen Kenntniſſe, Thatſachen, Geſetze, Fertigkeiten und Uebungen umfaſſen, welche zur Vorbereitung für die Berufskreiſe, die die höhere Bürgerſchule ins Auge faßt, nothwendig oder doch beſonders nutzbar ſind; er ſoll

2) alles dasjenige enthalten, was zur klaren Auffaſſung und zum gründlichen Verſtändniß, ſowie überhaupt zu einer einſichtsvollen praktiſchen Anwendung des Unterrichtsſtoffes un⸗ entbehrlich iſt; er ſoll endlich

3) Alles darbieten, was zur Erreichung eines höheren Grades allgemeiner Bildung gehört. Es iſt daher aus dem Stoffe der einzelnen Lehrgegenſtände von dem Unterricht auszu⸗

ſchließen:

1) Alles, was nur für wiſſenſchaftliche oder höhere techniſche Berufsarten mit wiſſenſchaftlicher Grundlage Bedeutung hat, oder was der ganz ſpeciellen praktiſchen Ausbildung eines Geſchäftsmannes anheimfällt und entweder in der dafür beſtimmten Lehrzeit, oder in einer weiter gehenden Fachſchule erſt ſeine Erledigung finden kann ſoweit nicht manches aus dem Gebiete der Fachſchule in den Lehrplan der beiden oberen Claſſen wegen des oben angedeuteten, den beſonderen Berufskreiſen näher tretenden Charakters derſelben aufzuneh⸗

2 men ausdrücklich geboten erſcheint;.

2) alles dasjenige, was lediglich nur einen theoretiſchen und wiſſenſchaftlichen Werth hat, hne weder für die allgemeine Bildung nothwendig, noch für die Gruündlichkeit und den Zuſammenhang des Unterrichts erforderlich zu ſein. h 3