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Der Verfügung Herzoglicher Landes-Regierung vom 31. Müärz 1857 gemäss koönnen die gegenwärtigen Quintaner des Realgymnasiums, Welche für die OQuarta reif erklärt worden sind, wofern sie nicht auf das Gymnasium übertreten wollen, zu einem zweijähri- en Lehrcursus in die zukünftige Tertia aufgenommen werden; für sie wird dadurch der Pursus in dieser Klasse zweijährig und sie erhalten Unterricht in Parallelstunden. Die Schü- ler der dermaligen VII. und VI. müssen, wofern sie nicht auf die Bürgerschule übertreten, zum Gymnasium übergehen. G.* Auf Verfügung Herzoglicher Landes-Regierung vom 2. Dec. v. J. soll bei dem Ue- bertritt eines Schülers von einem inländischen Gymnasium auf das Realgymnasium, sei es als Gymnasiast oder als Hospitant, das bereits bei dem Eintritt in die erste Schulanstalt ent-
hrictete Eintrittsgeld nicht nochmals angesprochen werden..
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Die Neueintretenden haben sich den 30. April Morgens um 7 Uhr im Schullocale zur Aufnahme einzufinden und ihren Taufschein und ihre Zeugnisse beizubringen. Der neue Cursus beginnt mit dem 1. Mai Morgens um 10 Uhr. 4
AAuswürtigen Eltern ist der Director bereit, über eine geeignete Unterbringung ihrer Söhne Auskunft zu geben.


