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Jeder in die Anstalt neu eintretende Schüler hat bei der Einschreibung eine Aufnahmstaxe von 2 fl. 10 kr. und einen Gulden Lehrmittelbeitrag zu entrichten.
Das Schulgeld beträgt 20 Gulden für jedes Semester und ist in den ersten 6 Wochen desselben zu bezahlen. Zu diesem Zwecke sind eigene Schulgeldmarken à 10 und 5 Gulden einge- führt, welche nur bei der hiesigen k. k. Finanz-Landescasse (Via Carintia Nr. 2, zu ebener Erde) zu kaufen und nicht mit den gewöhnlichen Stempelmarken zu verwechseln sind. Die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Erlagscheine werden von der Gymnasial-Direction unentgeltlich an die zahlungspflichtigen Schüler ausgefolgt.
Eine Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes kann Schülern der I. Classe im Laufe des ersten Semesters überhaupt nicht und im zweiten Semester, sowie in allen übrigen Classen der Anstalt nur dann gewährt werden, wenn das Semestralzeugnis die für die Erlangung der Befreiung vorgeschriebenen Noten aus Sitten(lobenswert, befriedigend), Fleiss(ausdauernd, be- friedigend) und dem allgemeinen Fortgange(mindestens erste Classe) aufweist. Indessen ist, wenn sie nach den ersten 6 Wochen des Schulbesuches in allen Gegenständen die Note„befriedigend“ erhalten haben und durch ein(stempelfreies) Gesuch, dem ein Armuthszeugnis beigelegt werden muss, binnen 8 Tagen nach erfolgter Aufnahme sich um die Stundung der Zahlung für das I. Semester beworben haben, für Schüler der I. Classe ein Auf- schub der Zahlung des Schulgeldes gestattet; die wirkliche Be- freiung bleibt immer nur von der Beschaffenheit des Zeugnisses zu Ende des I. Semesters abhängig. Jede bereits erlangte Be- freiung geht wieder verloren, sobald das letzte Semestralzeugnis auch nur in einer der erwähnten Beziehungen den gesetzlichen Bedingungen nicht entsprochen hat. Je nach den Vermögens- verhältnissen kann vom zweiten Semester der I. Cl. an auch eine Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes im halben Be- trage gewährt werden.
Die Eltern der Schüler oder deren Stellvertreter haben am Anfange des Schuljahres sich darüber zu erklären, ob sie wün- schen, dass ihre Söhne an dem Unterrichte in der italienischen oder slovenischen Sprache theilnehmen oder nicht. Im ersteren Falle ist der Schüler verpflichtet, während des ganzen Schul- jahres die betreffenden Unterrichtsstunden regelmässig zu besu- chen, und seine Leistungen in diesen Sprachen werden auf die Qualität seines Zeugnisses denselben entscheidenden Einfluss üben, wie die eines jeden anderen obligatorischen Unterrichts- gegenstandes.
Aber auch diejenigen Schüler, welche sich am Anfange des Schuljahres mit Erlaubniss ihrer Eltern zum Besuche eines freien


