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das nicht der Fall, ſo liegen doch zwiſchen den einzelnen Phaſen derſelben außerordentlich lange Friſten. Nach der bisher aufgewendeten Zeit weiter berechnend, könnte man noch getroſt 5 weitere Jahre ſchwebenden Zuſtandes in Ausſicht ſtellen. Das wäre unter allen Umſtänden bedauerlich, aber die lange Dauer von Verhandlungen über eine Reorganiſation der Behörde braucht an und für ſich das Gedeihen der Schule nicht zu beeinträchtigen. Man ſetzt voraus, daß ſelbſt inmitten des lebhafteſten Streites über die zukünftige Geſtaltung die thätige Fürſorge für das Objekt, um das es ſich handelt, nicht aufhört. Denn man ſagt ſich, daß dieſes Objekt doch immer die Hauptſache iſt und bleibt, und daß deſſen Wohlfahrt und Blüte für das Gemeinweſen von ungleich größerer Wichtigkeit iſt als die Modalität der Löſung der Verwaltungsfrage. Leider aber— es iſt nicht tief genug zu beklagen— hat der bedauerliche Umſtand, daß die Verhandlungen über die Schulbehördeorganiſation zu einem definitiven Abkommen nicht gelangt ſind, dazu geführt, daß derjenige leidet, um deſſen Wohl es ſich handelt, das Schulweſen ſelbſt. Es iſt nicht leicht zu ſagen, wen die Schuld trifft, aber wer auch nur einen Theil davon auf ſich zu nehmen hat, den trifft eine ſchwere, ſchwere Verantwortlichkeit.
Die Sachlage iſt einfach genug, wie unendlich compliciert auch in ihren Urſachen und Ver⸗ anlaſſungen. Unſere öffentlichen Schulen gehören in ihrer Mehrzahl den Kirchengemeinden, einerſeits der katholiſchen Gemeinde, anderſeits der lutheriſchen und reformierten Gemeinde, die in Betreff des Schulweſens eine Art von Union geſchloſſen haben, die ihren präciſeſten Ausdruck in der Bildung der vereinigten Conſiſtorien findet. Die politiſche Stadtgemeinde hat an ihnen keinen Theil, ſondern hat nur ihre dotationsmäßigen Verpflichtungen zu erfüllen. Ihre Verbindung mit dem Ganzen ward eben, wie ſchon oben bemerkt, dadurch vermittelt, daß der Senat zu allen Kirchen⸗ und Schulbehörden Senats⸗ deputierte zur Geſchäftsleitung entſendete. Dieſe Behörden waren dadurch ſtaatlich⸗gemeindliche Behörden und durchaus nicht kommunale Behörden. Soll nun jetzt eine ſtädtiſche Schulbehörde geſchaffen werden, ſo wird der beſtehende Zuſtand allerdings alteriert, die Kirchengemeinden können ihr verfaſſungs⸗ mäßiges Recht nicht vollſtändig wahren, ohne die Beziehung zur Stadt wenn nicht zu verlieren, ſo doch erheblich zu ſchwächen. Wollen ſie übrigens ſich lediglich auf den die Schulverhältniſſe normieren⸗ den Paragraphen der Verfaſſung ſtützen, ſo darf ihnen eingewendet werden, daß ſie ihn auch vor 1866 niemals zur vollen Ausführung gebracht haben. Denn von einer ſelbſtändigen Verwaltung des Gemeinde⸗ ſchulweſens durch die Gemeinde ſelbſt kann man wahrlich nicht reden, wo die eigentlichſte Vertretung der Gemeinden, die ökonomiſche Deputation, doch nur auf die Externa der Schulen, auf Buchführung, Schul⸗ gelderhebung und ähnliches beſchränkt war. Aber abgeſehen davon, daß es unzweckmäßig iſt, jetzt fordern zu wollen, was ſich bisher ſchon nicht durchführen ließ, wie ſollen wir denn zu einem ſtädti⸗ ſchen Schulweſen gelangen, wenn gerade das nicht⸗ſtädtiſche Moment des bisherigen Zuſtandes in den Vordergrund gedrängt wird? Mir ſcheint das völlig unerfindlich.
Man bezieht ſich dabei vorzugsweiſe auf den confeſſionellen Charakter der Gemeindeſchulen. Dieſer, ſagt man, müſſe geſichert werden; aber eine ſtädtiſche Schulverwaltung könne dieſe Garantie nicht geben, da die Zuſammenſetzung der ſtädtiſchen Behörden auf Konfeſſion keine Rückſicht nehme. Nun aber ſcheint mir der konfeſſionelle Charakter unſrer Schulen, der jetzt beſtehenden, gar nicht bedroht zu ſein und kaum bedroht werden zu können, denn dieſe Schnlen ſind geſetzlich konfeſſionell, katholiſch oder proteſtantiſch. In einem excluſiven, nach der andern Seite hin intoleranten Sinne ſind ſie es— ſoweit meine Erfahrung reicht— nie geweſen, ſondern haben ſich in dieſer Beziehung nur


