Aufsatz 
Die Theilnahme der brandenburgischen Truppen an der Expedition Wilhelms III. nach England / von Friedrich Otto
Entstehung
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35. der Schule nachgewiesene Ersatz genügend ist. Ein von einem ordinirten Geistlichen oder qualificirten Lehrer ertheilter, der betreffenden Confession entsprechender Unterricht wird in der Regel dafür angesehen werden können.

4) Während der Zeit ihres kiethlichen Katechumenen- oder Confirmanden-Unterrichts sind die Schüler höherer Lehranstalten nicht genöthigt, an dem daneben bestehenden Religionsunterrichte derselben theilzunehmen.

An der Zugehörigkeit der religiôsen Unterweisung zu der gesammten Aufgabe der höheren Lehran- stalten, sowie an dem Lehrziele des Religionsunterrichts derselben wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. Diejenigen Schüler, welchen die Dispensation zugestanden worden ist, haben desshalb, wenn sie sich der Abiturienten-Prüfung unterziehen, auch in dieser Hinsicht den allgemeinen Anforderungen zu genügen; es finden darin die für die Extraneer bei der Prüfung geltenden Bestimmungen auf sie Anwendung.

In den jährlichen gedruckten Schulnachrichten ist gehörigen Orts die Zahl der Schüler anzugeben, welche in den verschiedenen Classen der Anstalt vom Religionsunterrichte dispensirt gewesen sind.

In Betreff der Qualificationszeugnisse, in welchen bisher die Theilnahme an allen Gegenständen des Classenunterrichts bezeugt werden musste, bleibt eine Verfügung vorbehalten.«

Zufolge des erwähnten Rescripts des K. Provinzial-Schulcoll., durch welches vorstehende Verfügung mitgetheilt wurde, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Religionsunterricht überall in die erste oder letzte Vormittagsstunde gelegt wird.

3) Rescr. des K. Prov.-Schulcoll. vom 3. April 1872, nach welchem der geschichtliche und geographische Unterricht in einer Classe, soviel als thunlich, einem Lehrer zu übergeben ist.

4) Rescr. des K. Prov.-Schulcoll. vom 3. April 1872, durch welches an die allgemeine Vorschrift, nach welcher in einem Semester und in einer Classe nur ein lateinischer und griechischer Prosaiker und Dichter erklärt werden soll, mit dem Zusatze erinnert wird, dass Abweichungen nur in besonderen Fällen zulässig, dann aber zwei Dichter beziehungsweise zwei Prosaiker nicht nebeneinander, sondern nur nach einander zu lesen seien.

5) Rescr. des K. Prov.-Schulcoll. vom 18. Mai 1872, nach welchem die Genehmigung zur Einführung neuer Lehrbücher mindestens vier Monate vor Beginn des betreffenden

Schuljahrs nachzusuchen ist.

6) Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 18. Mai 1872, mitgetheilt durch Rescr. des K. Prov.-Schulcoll. v. 25. Mai 1872:

»Durch Verfügung vom 2. April 1853 ist angeordnet worden, bei den höheren Lehranstalten den Beg inn und Schluss der Ferien so zu legen, dass zu den Reisen der Schüler von und nach dem Schulorte nicht Sonn- und Festtage benutzt werden müssen. Die Vortheile der demgemäss getroffenen Ein- richtungen werden jedoch, wie die Erfahrung gezeigt hat, von den damit verbundenen Unzuträglichkeiten überwogen, wesshalb bereits in einigen Provinzen auf geschehenen Antrag die frühere Ordnung wiederherge- stellt ist. Ich bestimme nunmehr unter Aufhebung obiger Verfügung, dass hiufort allgemein, soweit nicht besondere Verhältnisse, z. B. der Eintritt der beweglichen Feste, eine andere Anordnung nöthig machen, der Schluss der Lectionen vor den Ferien nicht am Freitag, sondern am Sonnabend, und ebenso der Wieder- anfang nicht am Dienstag, sondern am Montag erfolge.«

7) Rescr. des K. Prov.-Schulcoll. vom 27. Juni 1872, nach welchem von dem Herrn Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten genehmigt worden ist, dass Oberlehrer Seyberth in die zweite, Oberlehrer Dr. Eickemeyer in die dritte, Oberlehrer Otto in die vierte Oberlehrerstelle ascendiren.

8) Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen ete. Angelegenheiten vom 4. Juli 1872, mitgetheilt durch Rescr. des K. Prov.-Schulcoll. vom 9. Juli 1872:

»Es ist zu meiner Kenntniss gekommen, dass in einigen Provinzen des Staates Marianische Congrega- tionen, Erzbrüderschaften der heiligen Familie Jesus Maria Joseph und anqdere religiöse Vereine bestehen, welche theils nur für die Schüler der Gymnasien und anderer höherer Unterrichtsanstalten bestimmt sind, theils Schüler dieser Anstalten als Mitglieder aufnehmen. Ich kann weder das Eine noch das Andere gut-

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