Aufsatz 
Zur Beurteilung und Würdigung der Staatslehre Spinozas
Entstehung
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21 bedürfniſſe dieſes Staatsweſens richtig erkannt hat. Als wohlbegründet und vollberechtigt wird man die Forderung eines für alle Staatsbürger gleichen Bürgerrechts gelten laſſen. Gerade weil ſie in dieſer Rechtsgleichheit der Unterthanen die feſteſte Grundlage ihrer Macht erblickte, hat ſie die Monarchie im Kampfe gegen die hiſtoriſch entwickelten Vorrechte gewiſſer Geſellſchaftsklaſſen allmählich verwirklicht. Zu weit geht jedoch Spinoza, wenn er meint, daß das Beſtehen eines für alle gleichen Bürgerrechtes die Exiſtenz eines Adels unbedingt ausſchließe; denn jene Rechtsausgleichung hat eine geſellſchaftliche Ausgleichung mit nichten zur Bedingung. So gewiß die geſellſchaftliche Ungleichheit durch die Natur der menſchlichen Individuen begründet iſt, ſo gewiß iſt die radikale Forderung, die rein geſellſchaftliche Bedeutung des Adels rechtlich zu beſeitigen, ein thörichtes Verlangen. Ein gewiſſer Adel wird beſtehen, ſolange Menſchen Menſchen ſind. Der monarchiſche Staat wird alſo durchaus vernünftig verfahren, wenn er die politiſchen Vorrechte des Adels nach Möglichkeit beſeitigt, ſeine geſellſchaftliche Stellung aber, ſoweit ſie ſich mit den Intereſſen der Geſamtheit irgend verträgt, unangetaſtet läßt. Es iſt An⸗ maßung, zu verlangen, daß ſich der Staat durch den gemeinſten aller menſchlichen Triebe, den Neid einzelner Staatsbürger, beſtimmen laſſe, einem ehrenwerten und häufig um den Staat ſelbſt wohlver⸗ dienten Stande, deſſen politiſche Vorrechte er im Intereſſe des Staatswohles beſeitigt hat, die geſell⸗ ſchaftliche Daſeinsberechtigung abzuſprechen.

Unbedingt wird man unſerem Denker zugeben dürfen, daß neben dem für alle gleichen Bürger⸗ recht die allgemeine Wehrpflicht, die Erblichkeit der Krone, die Unteilbarkeit der Herrſchaft und die Ausſchließung der Frauen von der Regierung weſſentliche Erforderniſſe einer geſunden monarchiſchen Staatsform ſind. Als entſchieden verfehlt iſt es dagegen zu bezeichnen, daß Spinoza das Maß der Teilnahme des Volkes an den Regierungsgeſchäften ohne Rückſicht auf die jeweiligen beſtimmten Ver⸗ hältniſſe der betreffenden Völker bis ins einzelne(z. B. bis auf die Zahl der Ratsmitglieder) insge⸗ gemein feſtſetzen will. Sein unhiſtoriſches Verfahren läßt ihn hierbei die Thatſache verkennen, daß ſich die Völker die Formen des konſtitutionellen Lebens aus den ihnen eigentümlichen nationalen, rechtlichen und wirtſchaftlichen Verhältniſſen heraus entwickeln müſſen, daß es darum ein unfruchtbares Unter⸗ nehmen iſt, eine alleinſeligmachende, bis ins einzelne beſtimmte Schablone derbeſten konſtitutionellen Verfaſſung auszuklügeln.?¹

40 Zu dem Treffendſten, was über dieſe vielerörterte Frage geſchrieben worden iſt, gehört Guſtav Freytags Aufſatz:Die Erteilung des Adels an Bürgerliche(Grenzboten, 1868, Nr. 1, und Geſammelte Werke, Bd. 15, Leipzig 1887, S. 324 ff.).

zo Die Vorkämpfer des Parlamentarismus von Montesquieu bis auf unſere Tage haben den Fehler begangen, daß ſie die engliſche(ſpäter auch die franzöſiſche und belgiſche) Verfaſſung als allgemein muſtergültig anſahen. Selbſt Dahlmann hat dieſes Vorurteil nicht ganz zu überwinden vermocht(vgl. Treitſchke, Deutſche Geſchichte im 19. Jahrh., Bd. 4, Leipzig 1889, S. 469). Hingegen betont der beſte deutſche Kenner engliſcher Rechtsverhältniſſe, R. Gneiſt (Der Rechtsſtaat, Berlin 1872, S. 69), daßder konſtitutionelle Muſterſtaat ſeine Verfaſſung lediglich durch die Fort⸗ bildung ſeines ihm eigentümlichen Verwaltungsrechts gewonnen habe. In demſelben Sinne rief Bismarck am 24. September 1849 in der preußiſchen Kammer ſeinen politiſchen Gegnern zu:Die Berufungen auf England ſind unſer Unglück; geben Sie uns alles Engliſche, was wir nicht haben, geben Sie uns engliſche Gottesfurcht und engliſche Achtung vor dem Geſetze, die geſamte engliſche Verfaſſung, aber auch die geſamten Verhältniſſe des engliſchen Grund⸗ beſitzes, engliſchen Reichtum und engliſchen Gemeinſinn, beſonders aber auch ein engliſches Unterhaus, kurz und gut alles, was wir nicht haben, dann will ich ſagen: Sie können uns nach engliſcher Weiſe regieren.(Fürſt Bismarck als Redner, Bd. 1, S. 85.)