Aufsatz 
Veterum philosophorum de summo bono sententiae cum doctrina Christi comparatae
Entstehung
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Am 19. August begann die Maturitätsprüfung mit zwei zu der österlichen nicht zugelassenen Primanern, die bis zum 9. September dauerte und die Entlassung der beiden Prüflinge durch Bestimmung der Prüfungscommission mit dem Schluss des Sommersemesters resp. der Herbstprüfung, welche am 12. und 15. September gehalten wurde, zur Folge hatte.

Am 13. October fand die Aufnahmprüfung von sechs Aspiranten statt, welche sich die Erlaubniss zu derselben von der hohen Behörde erwirkt hatten. Ihre Aufnahme sowie diejenige von sechs bisherigen Schülern des Gelehrten-Gymnasiums zu Wiesbaden geschah am 14. October um 83 Uhr bei der feierlichen Erö nung des Wintersemesters im Versammlungssaale.

Eine weitere ausnahmsweise Aufnahme eines Schülers, dessen Vormund seine bisherige öffentliche Dienststelle mit einer hiesigen gewechselt hatte, erfolgte nach vorausgegangener Prüfung am 18. November. Schon gleich zu Anfang des Semesters trat eine Störung im geordneten Unterrichtsgange auf mehrere Wochen ein in Folge der Berufung des Collsborators Gallo zur Abhaltung seiner zweiten Lehramtsprüfung. Es wurden daher dessen 21 Lehrstunden ünter die andern Lehrer vertheilt; insbeson- dere übernahm der Candidat Otto die Lehrstunden in der deutschen und der Director in der lateinischen Sprache in VIII. für den abwesenden Lebrer.

Am 2. November, dem Tag der Reformationsfeier, empüngen die evangeliseben Lehrer und sämmtliche confirmirte Schüler evangelischer Confession, nach vorausge- wangener Beichte und Vorbereitung am 1. November, mit den übrigen Communikanten das heilige Abendmahl in der Stadtkirche.

Leider hatten wir, wie oben angedentet, den Verlust eines Schülers, des sech- zehnjährigen Quintaners August Metzler I. zu beklagen. Er endete nach lang- wierigen schweren Leiden am 2. Februar seine irdische Laufbahn. Alle Sechüler der Anstalt begleiteten mit den Lehrern am 5. Februar seine Leiche zum Friedhofe, wo unter den Weiheworten des evangelischen Religionslehrers des Gymnasiums, des Herrn Stadtpfarrers Dörr, und einem von dem gesammten Schülerchor gesungenen Chorale die Hülle des hoffnungsvollen, an Geist und Gemüth gleich ausgezeichneten Jünglings dem Schoose der Erde übergeben wurde. 3

Unterm 12. December 1831 erschien im Herzogl, Nass. Verordnungsblatt eine Verordnung des Herzogl. Staatsministeriums, wodurch der in dem provisorischen Lehrplan vom Jahr 1846 in Aussicht gestellte zweijährige Primacursus an den Gelehrten-Gymnasien als feste Regel definitiv vorgeschrieben wird.

Unterm 4. Februar 1332 erfolgte ein Erlass des Herzogl. Staatsministeriums, Abipeiſunß⸗ des Innern, womit eine ausführliebe gedruckte Instruction:Die Ein- richtung der Maturitätsprüfungen bei den IHerzogl. Nass. Gelehrtenschnlen betreffendes zur Nachachtung mitgeiheilt wird. Diese Instruction, welcher die Mioisteriak Verord- nung wegen delinitivér Anordnung eines zweijährigen Primacursus zu Grunde liegt, enthält die Hauptbestimmun y, dass in der Regel nur zweijährige Primaner zur Maiu- ritãtsprü fun zugelassen und dass nur in höehesn seltenen Fällen und immer nur mit Bewilligung der Herzogl. Ministerial-Abtheilung des Innern Ausnahmen gemacht werden. Eben so neu erscheint nach dieser Instruction, dass der bei dem mündlichen Theil der Maturitätsprüfung anwesende Regicrungscommissarius das Recht hat, das Veto gegen die Conferenzbeschlüsse in Betreff der Reiferklärung eines Prüflings ein- zulegen, in welchem Fall alsdann die Ministerial-Abtheilung des Iunern die leizte Entscheidung sich vorbehält.