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dadurch widerlegt, dass ausser den Gymnasien auch auf sämmtliche Progymnasien des Landes seine Einwirkung sich erstrecken, dass er ferner bei der Oberaufsicht der übri- gen Schulen mitzuwirken haben würde, und dass endlich, wenn diess noch nicht hin- reicht, um ihm genügende Beschäftigung zu geben, wie in anderen Zweigen der Staats- verwaltung, auch hier eine Nebenstelle noch mit dem Hauptberuf verbunden werden könnte.
Durch die allerhöchste Ernennung einer Ober-Schul-Commission im Monat Februar d. J, welche in Gemässheit der Verordnung vom 22. December 1848 die Umbildung der inneren Landesverwaltung betreffend zwar keinerlei verwaltende Wirksamkeit üben, aber Kurfürstlichem Ministerium d. I. zunächst untergeordnet, für das gesammte Erziehungs- und Unterrichtswesen als begutachtende, prüfende und vorschlagende Behörde thätig sein soll, ist eines Theils das gesammte Schulwesen als ein zusammenhängendes Gan- zes anerkannt und eine Einheit in die obere Leitung desselben gebracht, andern Theils dem Schulwesen, wie anderen Verwaltungszweigen, ein steter Einfluss von des Fachs kundigen Männern auf die Verbesserung, deren dasselbe zu seiner Fortentwickelung be- darf, gesichert. Aber ich glaube, dass man nicht auf halbem Wege stehen bleiben und mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Schulen einzelnen Mitgliedern der Ober- Schul-Commission auch eine unmittelbare Einwirkung auf die Schulen ihres Bereichs oder Theilnahme an der oberen Verwaltung zuweisen wird, weil erst dann das zu lei- sten möglich ist, was den Schulen Noth thut und nur durch eine Centralbehörde ihnen zu Theil werden kann. Aber gewiss darf eine solche Behörde bei neuen Einrichtungen nicht eigenmächtig verfahren, sondern, damit die Verbesserung der Schulen im Ver- gleich mit ihrem gegenwärtigen Zustande gründlich und vielseitig durch Sachverständige berathen werde, ist es erforderlich, dass für die einzelnen Zweige des Unterrichtswe- sens aus der Mitte des Lehrerstandes unter dessen Mitwirkung hervorgehende Versamm- lungen jetzt zuerst und in der Folge von Zeit zu Zeit berufen werden, um über alle neuen allgemeinen Bestimmungen und Anordnungen sich zu verständigen und ihre Ansicht auszusprechen.—
Ueber das für alle Schulen wichtige Verhältniss zur Kirche, worüber verschieden- artige und zum Theil ganz entgegengesetzte Meinungen geäussert worden sind, wird erst dann etwas Bestimmteres sich feststellen lassen, wenn die Kirche selbst durch ihre Vertreter sich geäussert und eine neue den gegenwärtigen Zuständen angemessene Verfassung sich gegeben haben wird. Erst dann, wenn in der Kirche ein neues Leben


