Aufsatz 
De rebus Plataeensium / vom ... Friedrich Münscher
Entstehung
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terrichte Theil zu nehmen. In gnädiger Berücksichtigung dieser Umstände gewährte Rurfürst- liches Mianisterium des Innern dem Patienten die he zu seiner Wiederherstellung nöthige Ruhe, und traf zugleich Vorsorge, dass der Unterricht darunter nicht im Geringsten litt.

Zu den organischen Verfügungen, die früher für die vaterländischen Gymnasien ergangen sind, kommt diesmal der hohe Ministerialbeschluss vom 51. März 1840 Nr. 2631, der seinen wesentlichsten Bestandtheilen nach folgende Bestimmungen enthält:

1) Da der seitherige Gebrauch der im§. 12 der über die Prüfungen der Reife bestehenden Dienstanweisung vom 50. April 1858 vorgeschriebenen Censurnuammern, den ge- machten Erfabhrungen und dem begründeten Urtheil mehrerer Gymnasial-Directoren zu- folge, Veranlassung zu Inconvenienzen, Missbräuchen und Nachtheilen gegeben haben, indem sie nicht blos das Lehrercollegium in die unangenehme Lage versetzen, um diesen Vorschriften zu genügen, die verschiedenartigen Leistungen der Schüler in gewisse Ru- briken zu zwängen, sondern auch selbst auf die Bestrebungen der Schüler nachtheilig einwirken: so werden die Bestimmungen des§. 12 der genannten Dienstanweisung dahin abgeändert, dass, mit Hinweglassung der Censurnummern, einfach die Reife oder Nichtreife als Resultat der angestellten Prüfung nach Maasgabe des§. 11 der Dienst- anweisung ausgedrückt werden soll.

2) Bei der über das Resultat der gesammten Prüfungen stattfindenden Berathung hat die Prüfungsbehörde, ausser dem Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und dem Erfolge der mündlichen Prüfung, auch das pflichtmässige, durch längere Beobachtung begründete Urtheil der Lehrer über die Kenntnisse des Geprüften gewissenhaft in Auschlag zu brin- gen, und nach diesem dreifachen Gesichtspunkte über die Reife oder Unreife zu ent- scheiden.

3) Um schon auf der Schule der freien Entwickelung eigenthümlicher Anlagen nicht hinder- lich zu werden, ist bei der Prüfung eine Rücksicht auf die philologisch- historische und mathematisch-physicalische Richtung der Abiturienten zu nehmen, so dass demjenigen Schüler das Zeugniss der Reife gegeben werden darf, welcher nach der einen(sprach- lich-historischen) oder der andern(mathematischen) Seite hin wenigstens in zwei, zu- sammen aber wenigstens in vier Fächern, darunter mindestens in einer Sprache, den erforderlichen Grad von Renntnissen sich erworben hat.

4) In Beziehung auf die schriftliche Prüfung haben die Directoren darauf zu schen, dass durch diese Arbeiten hauptsächlich die formale, nicht die materiale Befahigung des Abi- turienten erhärtet und nicht sowohl der Inhalt, als die Form derselben, die darin gezeigte Fertigkeit im Darstellen eines bekannten Stoffs berücksichtigt werde.

Der seither bestandene Programmenumtausch mit den königl. Preuss., königl. Sächs. und königl. Hannöverschen Gymnasien ist durch Ministerialbeschluss vom 27. Jan. d. J. Nr. 894 auch auf die herzogl. Sächs. Gymnasien zu Meiningen und Hildburghausen ausgedehnt worden.

Als im Sept. v. J. das herzogl. Nassauische Landesgymnasium zu Weilburg eine Jubelfeier seines dreihundertjälrrigen Bestandes veraustaltete, fand sich das hiesige Gymnasium veranlasst, der Nachbarlehranstalt in einem lateinischen Gratulationsschreiben seine Theilnahme an diesem frohen Ereignisse zu bezeugen.

Iun der letzten Woche des Sommersemesters v. J. veranstaltete der Director eine Privat- prüfung der einzelnen Classen, und zwar der Prima im Griechischen, Französischen und in der Geographie, der Secunda im Griechischen, der Tertia im Lateinischen, Griechischen und in der Arithmetik, der Quarta im Griechischen und in der Algebra, der Quinta im Lateinischen, und