Aufsatz 
Höhere arithmetische Reihen
Entstehung
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Uebungsſtücke. In der oberen Abtheilung: Die wich⸗ tigeren Regeln der Syntax nach demſelben Lehrbuch III. nebſt mündlichen und ſchriftlichen Ueberſetzungen aus dem Deutſchen in's Engliſche. Ueberſetzung ausgewählter Stücke aus Wash. Irving's Sketchbook und Shakespeare's Jul. Caesar. 2 St. Brandſcheid.

Die Geſangübungen der oberen Claſſen leitete in zwei wöchentlichen Stunden. Decku.

Die gymnaſtiſchen Uebungen wurden von Gym⸗ nafiallehrer Leyendecker, die Schwimmübungen von dem Pedellen Keßler geleitet.

b. Höhere Verfügungen.

I. Allerhöchſter Erlaß vom 16. Mai 1871, mitgetheilt durch Verf. Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 21. Juni 1871, S 1779:

Ich beſtimme mit Bezug auf den§. 8 des Militär⸗Penſions⸗Reglements vom 13. Juni 1825, daß der Feldzug gegen Frankreich von 1870/71 den an ſolchen Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienſtzeit nach folgenden Grundſätzen als Kriegsdienſtzeit in Anrechnung zu bringen iſt:

1. Denjenigen Betheiligten, welche in jedem der beiden vorbezeichneten Jahre an einer Schlacht, einem Gefecht, reſp. einer Belagerung theilgenommen, oder welche je zwei Monate aus dienſtlicher Veranlaſſung in Frankreich zugebracht haben, kommen zwei Kriegsjahre in Anrechnung.

2. Denjenigen dagegen, welche dieſe Bedingungen nur in einem der Jahre 1870 oder 1871, ſowie denjenigen, welche ohne an einem Kampfe theilzunehmen, nur in beiden Jahren zuſammen zwei Monate fortlaufender Zeit aus dienſtlicher Veranlaſſung in Frankreich zugebracht haben, iſt nur ein Kriegsjahr in Anrechnung zu bringen.

Die Anrechnung des Jahres 1871 als Kriegsjahr für diejenigen, welche in dieſem Jahre nicht an einem Kampfe betheiligt geweſen, findet jedoch überhaupt nur in dem Falle ſtatt, wenn die Betreffenden bis zum 2. März dieſes Jahres mindeſtens zwei Monate aus dienſtlicher Veranlaſſung in Frankreich anweſend waren.

II. Circular⸗Verfügung des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗ Angelegenheiten vom 28. October 1871, U 18,691:Gemäß einer Allerhöchſten Ordre vom 5. Mai 1870 wird vom 1. April 1871 ab die Zulaſſung zur Portepeefähnrichs⸗Prüfung von der Beibringung eines von einem Gymnaſium oder einer Realſchule erſter Ord⸗ nung ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Prima abhängig ſein.

Diejenigen jungen Leute, welche, ohne Schüler eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. O. zu ſein, ein ſolches Zeugniß erwerben wollen, haben ſich an das Königliche Schul⸗ collegium der Provinz zu wenden, wo ſie ſich aufhalten, und dabei die Zeugniſſe, welche ſie etwa ſchon beſitzen, ſowie die erforderliche Auskunft über ihre perſönlichen Verhältniſſe einzu⸗ reichen. Sie werden von demſelben einem Gymnaſium oder einer Realſchule 1. O. der Provinz zur Prüfung überwieſen.

Zur Abhaltung der letzteren treten an den von dem betreffenden Königlichen Provinzial⸗ Schulcollegium zu beſtimmenden Terminen der Director der Anſtalt und die Lehrer der Ober⸗ ſecunda, welche in dieſer Claſſe in den Prüfungsgegenſtänden unterrichten, als beſondere Commiſſion zuſammen.

Es wird eine ſchriftliche und eine mündliche Prüfung abgehalten. Zu der erſtern gehört bei den Gymnaſien: ein deutſcher Aufſatz, ein lateiniſches und ein franzöſiſches Exercitium und eine mathematiſche Arbeit; mündlich wird im Lateiniſchen und Griechiſchen, in der Geſchichte