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ſchriftliche Erlaubniß der Eltern von dem Schüler beigebracht werden. In beiden Fällen iſt ein ſchriftlicher Contrakt aufzuſtellen, und dazu das gedruckte Formular zu gebrauchen, worin die beider⸗ ſeitigen Rechte und Pflichten amtlich im Einzelnen verzeichnet ſind.
V. Oeffentliche Pruͤfung.
Die oͤffentliche Frühlingsprüfung ſammtlicher Gymnaſialklaſſen iſt auf höhere Anordnung auf Donnerſtag und Freitag den 1. und 2. April I. J. anberaumt, und wird in folgender Ordnung vorgenommen werden:
Donnerſtag den 1. April: Kl. VII. und VIII. von 8— 10 Uhr. Kl. VI. und V. von 10— 11 ½ Uhr Vormittags und Nachmittags von 2 ½— 3 Uhr.
Kl. IV. und III. von 3— 5 ½ Uhr.
Freitag den 2. April: Kl. III. von 8— 8 ½ Uhr. Kl. II. und I. von 8 ½— 11 ½ Uhr.
Am Nachmittage des letzteren Tages von 3— 5 Uhr iſt der Actus im neuen Schulſaale, als feierlicher Schluß der Geſammtprüfung.
Zu beiden Feierlichkeiten unſerer Schule werden die Behörden der Stadt, ſo wie die Eltern unſerer Schüler vom Orte und aus der Ferne, und alle nahen und fernen Freunde der Jugend und des Schulweſens geziemend eingeladen.
Beſonders erlaubt ſich der Unterzeichnete, die Theilnahme an der öffentlichen Jahresprüfung den Eltern und allen Bewohnern der Stadt und Umgegend, die irgend ein näberes Intereſſe an der Entwickelung unſeres Gymnaſiums und ſeinem Beſtande haben, recht dringend zu empfehlen. Die Hebung der Schule und die Ermuthigung des daran wirkenden Perſonals, beſonders der ſtu⸗ dierenden Jugend, hängt zum Theil von dieſer Theilnahme ab, und lag gewiß auch als Zweck zu Grunde, daß dieſe öffentliche Klaſſenprüfung am Schluſſe des Jahres von der Behörde angeordnet worden iſt. Können auch wir in der bisherigen Nichtbetheiligung des Publikums ein Zeichen von offentlichem Vertrauen in unſre Wirkſamkeit erblicken, ſo kann es doch für die Jugend nicht anders als entmuthigend ſein, wenn ſie bei den öffentlichen Beweiſen ihres wiſſenſchaftlichen Eifers und Fort⸗ ſchrittes immer nur wieder ihre Lehrer zu Zeugen hat, und nicht einmal ihre Väter und Mütter, die doch das nächſte und heiligſte Intereſſe an dem Gedeihen ihrer Kinder haben, das kleine Opfer an Zeit bringen ſieht, um perſönlich ſich von ihrem Standpunkte zu überzeugen, und durch ihre Theilnahme zum Guten und Beſſeren ſie zu ermuntern. Beſonders wirkt dieſes bei dem jüngeren noch kindlich geſinnten Theile unſerer Zöglinge, und veranlaßt mich ganz beſonders, obige Bitte mit meiner Einladung zur Theilnahme zu verbinden.


