— 61—
Die unterste Abteilung hatte eine Stunde, die
. übrigen je 2 Stunden wöchentlich. Abteilung 1 und 2 Schulz:
Abteilung 3 und 4 Gräfen berg. 5) Gesang. Vier Abteilungen. Abt. 1) I und II 2 St. Abt. 2) III und IV
2 St Abt. 3) V und VI 2 St. Schneider. Abt. 4) VII, VIII, IX 1 St. W. Müller.
II. Aus den Verfügungen des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel.
189 5.
März 26. Genehmigt die Einführung der Fibel von Wilhelm Bangert, des Lehr- buchs der englischen Sprache von Ferdinand Schmidt und(am 6. Januar 1896) des deutschen Lesebuchs von Paldamus-Rehorn Teil-IV in die Klassen VIII bis II der Mädchenschule.
Mai 4. Ubersendet Abschrift eines Erlasses des Herrn Kultusministers vom I. April d. J. betr.„Leitfaden für den Turnunterricht in den Preussischen Volksschulen von 1895“ und dessen Verwendung zur Kenntnisnahme und Nachachtung.
April 4. Übersendet als Geschenk des Herrn Unterrichtsministers das Jahrbuch für Jugend- und Turnspiele IV. Jahrgang 1895.
Dec. 2. Betrifft Schulfeier am 25 jährigen Gedenktage der Proklamierung des deutschen Reiches.
Dec. 18. Ubersendet 3 Exemplare des Werkes„Der Krieg gegen Frankreich und die Einigung Deutschlands von Th. Lindner“, von denen nach Anordnung des Ministerialerlasses vom 20. November pr. ein Exemplar der Anstaltsbibliothek einzuver- leiben, zwei zur Anerkennung besonders tüchtiger Leistungen unter Hinweis auf die Aller- höchste Bewilligung Sr. Majestät des Kaisers und Königs als Geschenke an zwei Schüler zu überweisen sind..
1 8 9 6.
Januar 9. UÜbersendet ein Exemplar der Festrede des Generals von Mischke, ge- halten bei Enthüllung des Kaiser Friedrich-Denkmals auf dem Schlachtfelde bei Wörth mit dem Auftrage dasselbe entsprechend der Anordnung des Herrn Kultusministers bei Gelegenheit der am 18. Januar zu veranstaltenden Schulfeier einem würdigen Schüler zu überreichen.
Januar 9. Betrifft das Verfahren, welches gegen solche Schüler der Unter-Sekunda höherer Lehranstalten zu beobachten ist, die, sei es mit, sei es ohne Vorwissen der betr. Direktoren, behufs Erlangung des Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst sich der Prüfung vor einer Königlichen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige unterzogen haben, ohne die Schule zu verlassen.


