Aufsatz 
Der Panathenaikos des Isokrates
Entstehung
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Die Taxe für die Aufnahmsprüfung in eine höhere Klasse als die erste beträgt 24:·; die Taxe für jede Semestralprüfung der Privatisten ebenfalls 24.

Das Schulgeld beträgt für jedes Semester 40 und wird in den ersten 4 Wochen des Semesters eingehoben; wer seiner Zahlungspflicht innerhalb der ersten 6 Wochen nicht nachgekommen ist, wird vom Schulbesuch enthoben und nach Verlauf von weiteren 8 Tagen(vom Tage seiner Entfernung von der Schule an gerechnet) aus den Katalogen gestrichen. Schulgeldzahlungspflichtig sind auch die Privatisten.

Schülern der I. Kl. kann gemäß Min.-Erl. vom 6. Mai 1890 die Zahlung des Schulgeldes für das I. Semester gestundet werden, wenn sie bei nachgewiesener Mittellosigkeit nach Verlauf der ersten zwei Monate in den Sitten und im Fleiße, sowie in sämtlichen Unterrichtsgegenständen mindestens mit der Note»befriedigend« klassificiert werden können. Entsprechen sie am Schlusse des I. Semesters den gesetzlichen Erfordernissen der Befreiung von der Schulgeldzahlung(bei erwiesener Mittellosigkeit die erste allg. Fortgangsklasse und in Sitten und Fleiß mindestens die Note»befriedigend«), so genießen sie schon vom I. Semester angefangen u. zw. für die Dauer der Mittel- losigkeit und Würdigkeit die Begünstigung der Befreiung von der Schulgeldzahlung. Die Gesuche um die Stundung der Schulgeldzahlung sind binnen 8 Tagen nach erfolgter Aufnahme einzubringen.

V. Studentenwohnungen.

Auf die außerordentliche Wichtigkeit einer richtigen Wahl der Unterkunft für den wissenschaftlichen Fortschritt und das sittliche, sowie gesundheitliche Wohlbefinden der Studierenden werden die ortsfremden Eltern und Vormünderbesonders aufmerk- sam gemacht. Gemäß dem L.-S.-R.-Erl. vom 9. Mai 1887 Z. 3073 soll darauf gesehen werden, daß 1. in den Schlaf- und Arbeitsräumen die Studierenden von den Familiengliedern des Quartiergebers getrennt seien; 2. daß die Studierenden diese Räume nicht bis zur Uber- füllung bewohnen; 3. dass in denselben weder gekocht noch gewaschen werde. Auch an die Quartiergeber, die unter einem die verantwortlichen Aufseher der Studie- renden sind, sei die Mahnung gerichtet, dass sie sich ihrer Verantwortlichkeit stets bewußt bleiben und dass sie sich auf das gewissenhafteste um den guten wissenschaftlichen Fortgang(durch Anhalten der Pflegebefohlenen zu geregeltem Fleiße) und um eine tadel- lose sittliche Lebensführung(durch sorgfältige Oberwachung derselben) zu kümmern haben. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, ist die Kenntnis der Disciplinar- vorschrift für die mähr. Mittelschulen, der Grundsätze für die hygienischen Forderungen an das Kostzöglingswesen und der Beifügungen zu beiden uner- läßlich. Die genannten Druckschriften können jederzeit von der Anstalts-Direktion bezogen werden.

VI. Schuljahrsbeginn.

Das Schuljahr 1902 1903 wird Donnerstag den 18. September 1902 mit einem feierlichen Veni Sancte Spiritus eröffnet, zu welchem sich die katholischen Schüler vor 8 Uhr in ihren Lehrsälen zu versammeln haben; die Schüler anderer Bekenntnisse haben daselbst vor ¼l 9 Uhr zu erscheinen. Um 9 Uhr werden im Festsaale die Disciplinar- vorschriften, hierauf in den Lehrsälen die Stundenpläne bekannt gegeben.

Der regelmäßige Unterricht beginnt Freitag den 19. September um 8 Uhr. Brünn, am 8. Juli 1902.

Adolf Sponner, k. k. Direktor.