Aufsatz 
Observations sur les enfants d'Édouard de Delavigne et sur les rapports de cette tragédie au Richard III de Shakspeare / von dem Gymnasiallehrer Dr. Müller
Entstehung
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Schumachrichten.

I. Lehrverfassung. A. Allgemeines.

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Durch Höchsten Beschlufs vom 24. Februar 1342 ist bis auf Weiteres gnädigst genehmigt worden, daſs bei solchen Schülern der ersten Gymnasialklasse, welche sich fortwährend durch be- sondern Fleiſs, stete Aufimerksamkcit und rege Theilnahme an dem Unterricht ausgezeichnet haben, das gewöhnliche halbjährige Gymnasial-Examen dem Maturitäts-Examen hinsichtlich des mündlichen Theils der Prüfung gleichgestellt werden dürfe.

In Betreff des Unterrichts in der Mathematik erliefs kurfürstliches Ministerium unter dem 23. Februar 1345 auf cein von der Schulkommission für Gymnasialangelegenheiten eingezogenes Gut- achten die Verfügung, daſs der Unterricht in der Mathematik auf den Gymnasien seinem äufsern Umfange nach nur bis zu den Gleichungen des ersten Grades ausgedehnt werden, dagegen die Gleichungen des zweiten Grades wegfallen, aunch der Unterricht in der ebenen Trigonometrie auf die Elemente beschränkt werden solle und diesem entsprechend auch die Anforderungen in der Mathematik bei den Maturitäts-Prüfungen herabzusetzen seien; dafs ferner der Unterricht in der Mathematik seiner innern Behandlung nach innerhalb der Grenzen eines elementaren Unterrichts gehalten, sonach aus dem Gebiete der Abstraction entfernt, vielmehr möglichst concret und anschaulich gehalten werden solle, dafs sonach von den Lehrern der Mathematik daranf Bedacht zu nehmen sei, den Schülern zunächst in den arithmetischen Elementen, der Bruch- und Proportions-Rechnung, der Ausziehung der Quadrat- und Rubik-Wurzeln eine genügende Uebung zu geben, um nieht so schr das TEissen, als das Können der Schüler auf dem Gebiete zu erzielen, das dieselben zu be- herrschen im Stande sind; dafs endlich nach diesem beschränkteren Umfange in der Regel böchstens drei Stunden wöchentlich in jeder Rlasse für den Unterricht in der Mathematik zu bestimmen seien.

Durch Beschlafs vom 51. Mai 1345 genehmigte kurfürstliches Ministerium die von dem Di- rector vorgeschlagenen Abänderungen des allgemeinen Lehrplans in Bezug auf den katholischen Religionsunterricht und den Unterricht in der Naturkunde in Sccunda. Es soll demnach der katho- lische Religionsunterricht nach folgendem Plane ertheilt werden. Sexta. Biblische Geschichte des alten Testaments; Behandlung einzelner Puncte aus dem Catechismus. Quinta. Biblische Geschichte des neuen Testaments; Bebandlung einzelner Puncſe aus dem Catechismus. Quarta. Vollständiger Unterricht im Catechismus. Tertia.(Zweijähriger Cursus.) a. Lesen und Erklären einzelner Evan- gelien oder ciniger der leichtern und kürzern apostolischen Briefc. b. Das christliche Rirchenjahr und damit verbundene Erklärung der kirchlichen Ceremonien. Secunda.(Zweijähriger Cursus.) d. Glaubenslehre. 5. Sittenlehre. Prima.(Zweijähriger Cursus.) a. Christliche Religions- und Rirchengeschichte. b. Symbolik. Was den Unterricht in der Naturkunde in Secunda betrifft, so ist der Unterricht in der Mineralogie auf ein Jahr zu beschränken; im zweiten Cursus soll das

Wissenswürdigste aus der mathematischen und physischen Geographie vorgetragen werden.