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wurde auch die Zeit vor ihrer Aufnahme in eine ſolche Anſtalt nicht außer Auge gelaſſen, und eine Vorbereitung durch den Beſuch der Ortsſchule oder Privatunterricht anempfohlen, zumal da ihnen in den meiſten Anſtalten aus pecuniären Rückſichten nur eine Unterrichtszeit von 6 Jahren zugewieſen werden konnte. Dr. Graſer zu Beyreuth ging ſo weit, daß er die Taubſtummen gemeinſchaftlich mit den hörenden Kindern in der Ortsſchule unterrichtet haben wollte. Die Ausführbarkeit dieſes Vorſchlags muß beſtritten werden. Auch im günſtigſten Falle, wenn ſelbſt der Elementarlehrer ein tüchtiger Taubſtummenlehrer wäre, wird entweder das hörende oder das taubſtumme Kind bei einem ſolchen gemeinſchaftlichen Unterrichte leiden. Damit ſoll jedoch nicht geſagt ſein, daß in der Ortsſchule für den Taubſtummen nichts geſchehen könne. Mehrere Taubſtummenlehrer haben Anleitungen zur pädagogiſchen und didaktiſchen Behandlung der taubſtummen Kinder für Elementarlehrer verfaßt und herausgegeben.
Die Herzogl. Landesregierung hatte 1839 die Anordnung getroffen, daß jedes Jahr zwei ſich beſonders dazu eignende Seminariſten nach Vollendung ihres Curſus im Seminare einen Curſus in dem Taubſtummen⸗Inſtitut zu Camberg abhalten ſollten, damit nach und nach eine gewiſſe Zahl Lehrer herangebildet würden, welche im Stande ſeien, die taubſtummen Kinder in ihren Wohnorten für die Anſtalt vorzubereiten, oder, im günſtigſten Falle, ganz auszubilden. Dieſe Einrichtung beſtand bis 1848 auf 49, wo die Schulerzahl der Anſtalt ſehr herabgeſunken war. Zudem ſtellten ſich die Erfolge, welche man ſich anfänglich von dieſer Einrichtung verſprach, im Laufe der Zeit nicht ſo günſtig heraus, wie man hätte erwarten ſollen. Von allen den Lehrern im Herzogthum, welche den bezeichneten Unterrichts⸗Curſus in der Taubſtummen⸗Anſtalt abgehalten, haben nur 3 für die Taubſtummen gewirkt. Herr Lehrer Fiedler zu Wiesbaden hat einen Taubſtummen daſelbſt ganz ausgebildet und die Herrn Lehrer Debus zu Braubach und Wickel zu Wiesbaden haben erſterer 1 und letzterer 2 Taubſtumme derart für die Taub⸗ ſtummen⸗Anſtalt vorbereitet, daß dieſelben in die 5te Klaſſe konnten aufgenommen werden.
Weil immer noch viele Fälle vorkamen, in welchen taubſtumme Kinder, wenn ſie in das ſchulpflichtige Alter getreten waren, dem Unterrichte in der Ortsſchule gar nicht überwieſen, oder von den Lehrern, welche ſich nicht der Mühe unterziehen wollten, für dieſe Unglücklichen etwas zu thun, heimgeſchickt wurden, ſo fand ſich Hohe Landesregierung genöthigt, durch General⸗ reſcript vom 25. Juli 1862, ad N. R. 4826 allen Elementarlehrern des Landes zur ſtrengen Pflicht zu machen, alle taubſtummen Kinder von ihrem 6. Jahre an bis zur Aufnahme in die Taubſtummen⸗Anſtalt zu dem täglichen Unterrichte in der Volksſchule, wenn auch anfänglich nur auf wenige Stunden, zuzuziehen und ſich ihrer in chriſtlicher Liebe anzunehmen; ihnen, wenn es Noth thue, auch eine außerordentliche Stunde zu widmen, damit ſie vor gänzlicher Verwahrlo⸗ ſung und Ausartung, vor den Folgen der ſo häufigen Vernachläſſigung und Verwöhnung im häuslichen Kreiſe, vor der Langenweile mit allen ihren gefährlichen Folgen geſchützt, an Ordnung und Pünktlichkeit, an Ruhe und Aufmerkſamkeit, an Sitte und Anſtand gewöhnt und im Schrei⸗ ben, Rechnen und Zeichnen möglichſt geübt, und ſo auf eine vortheilhafte Weiſe für das Taub⸗ ſtummen⸗Inſtitut vorbereitet würden. Alle unerlaubten Schulverſäumniſſe ſollen wie die der voll— ſinnigen Kinder beſtraft werden. Es iſt dies für die Taubſtummen eine Art von Schulzwang, worüber der Freund derſelben ſich nur freuen kann; auf den wünſchenswerthen weiteren Schul⸗ zwang für dieſelben werde ich ſpäter, bei pos. IX, zurückkommen.
Wir dürfen demnach erwarten, daß in Zukunft alle taubſtummen Kinder vorerſt die Ortsſchule beſuchen und nicht von aller Anleitung und Vorübung zu ihrem ſpäteren Unterrichte in der Anſtalt ausgeſchloſſen, ſowie in erziehlicher Beziehung mit Liebe überwacht werden. Iſt der Taubſtumme


